Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 4 (April 1903)
- Article
- Gerichtsvollzieher und Staatsbürgerzeitung
- Date
- 1903-04-01
- Page
- 278 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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278 Im deutschen Reich. Gerichtsvollzieher «nd Staatsöürgerzeitung. es nach Abschluß eines Prozeßverfahrens soweit, daß der Gläubiger sein Recht nicht mehr lediglich auf Grund der Autorität des Richterspruches erlangt, daß er vielmehr genötigt ist einen Gerichtsvollzieher mit Zwangsvollstreckung zu beauftragen, so darf man deffen sicher sein, daß in der weitaus größten Zahl der Fälle die Existenz des Schuldners schwer erschüttert ist, daß er zu jenen wirtschaftlich Schwachen und Bedrängten gehört, deren Interessen mit erhöhter Sorgfalt vor Beeinträchtigung zu schützen sind. Wer seine Habe hergeben muß, um seine Gläubiger zu befriedigen, der hat einen gerechten Anspruch darauf, daß die durch staatlichen Zwang bewirkte Versteigerung seiner Sachen den Umständen nach die bestmöglichste Be- und Verwertung sichert. Unsere Gesetzgebung zeigt sich auch bestrebt, dies zu erreichen, sie gebietet, daß der Gerichtsvollzieher die bevorstehende Versteigerung in öffentlichen Blättern bekannt macht, damit eine möglichst große Personenzahl in die Lage kommt, als Kauflustige mitzubieten. Je größer die Nachfrage, desto höher der Preis! Dieser alte Satz der Volkswirtschaftslehre findet in der gedachten Gesetzesbestimmung seine Anerkennung. Je nach der Größe der Abonnentenzahl einer Zeitung richtet sich die Wirksamkeit ihrer Inserate. Das weiß jeder Kaufmann, das weiß und muß auch jeder Gerichtsvollzieher wissen. In dieser Erkenntnis hatten die Berliner Gerichtsvollzieher bis vor kurzer Zeit in der Hauptsache den Berliner-Lokalanzeiger für ihre Zwangsversteigerungs-Ankündigungen benutzt. Dieses Blatt hat den Vorzug, etwa 230000 feste Abonnenten zu haben und daneben wohl auch noch etwa 100000 Mitleser, weil es kaum ein öffentliches Lokal in Berlin geben dürfte, in welchem der Lokal-Anzeiger fehlt. Sein Leserkreis findet sich in allen Bevölkerungsklassen und bei den Mitgliedern aller politischen Parteien; der Lokal-Anzeiger ist deshalb wie keine zweite Zeitung geeignet, den Anzeigen der Gerichtsvoll,sicher die allergrößte Verbreitung zu sichern. Dazu kommt, daß er den Gerichtsvollziehern insofern noch ganz besonderes Entgegenkommen beweist, als er für deren Inserate den Ausnahmepreis von 25 Pfz. für die kleine Zeile berechnet, während der übliche Tarif sonst 75 Pfg. pro Zeile-fordert.