Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1903)
- Article
- Schweinfurt
- Date
- 1903-02-01
- Page
- 177 (sequence 3)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 177 Christen garnichts"; „wenn Schmid wegen Majestätsbeleidigung angeklagt gewesen, wäre er besser weggekommen., als bei einer Judenbeleidigung", während doch bei einer Majestätsbeleidigung die Miniwalstrafe 2 Monate, bei einer verleumderischen Beleidigung aber nur 1 Monat sei; ferner „die Sache sei rein persönlich privater Natur, die gehörte vor das Schöffengericht, da hätte doch Schmid Berufung einlegen können" u. dgl., während doch außer dem Landgericht höchstens das Schwurgericht zuständig sei. Der Staatsanwalt schilderte das ganze Gebühren des Schmid, der sich so oft widersprochen habe. Die Aussagen Schmids seien nicht glaubwürdig. Der Antrag ging dahin, das erste Urteil mit 6 Monaten zu belassen. Rechtsanwalt Werner, Verteidiger des Baum, stellte die Glaubwürdigkeit der Entlastungszeugen in Frage und gab noch einmal ein umfassendes Bild von dem Ergebnis der Verhandlung; der Verteidiger des Schmid, R.-A. Dr. Jessenberger von Neustadt a. S. fand es eigentümlich, daß die Staatsbehörde mit der Anregung der Wiederaufnahme des Verfahrens ihm zuvorgekommen sei. Er beantragte Freisprechung seines Klienten. Nach V^stündiger Beratung verkündigte das Gericht abends 9 Uhr folgendes Urteil: Das Urteil des k. Landgerichts vom 22. Januar 1902 wird aufgehoben. Der Angeklagte Schmid wird von einem Vergehen der falschen Anschuldigung freigesprochen. Dagegenist erschuldig einesVergehens der üblen Nachrede und wird deshalb in eine Gefängnisstrafe von 1 Monat verurteilt. Dem Baum wird die Befugnis zugesprochen, den Tenor des Urteils zu veröffentlichen. Die Kosten werden zu zwei Drittel der Staatskasse, ein Drittel dem Angeklagten überbürdet. Letzterer hat auch die entsprechenden dem Nebenkläger erwachsenen Kosten zu ersetzen. Das lange Warten des Angeklagten mit feiner Nachrede, der Widerruf, die Zurücknahme der Anzeige, der Vergleich, der Fortbezug des Fleisches ließen die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen nicht zu; ferner konnte von keinem Zeugen das Verunreinigen des Fleisches nachgewiesen werden. Mit Rücksicht aus die Schwere der Beleidigung glaubte das Gericht auf eine Freiheitsstrafe erkennen zu müssen. X Leipzig, 3. Februar. Das Reichsgericht hat die Revision des Grafen Pückler und des Inspektors Kirchner in Kl.-Tschirne verworfen, welche am 19. Juni v. Js. vom Landgericht Glogau wegen Zerstörung einer Feldbahn zu 6 Wochen bezw. 1 Monat Gefängnis verurteilt wurden. Dasselbe widerfuhr der Revision des Staatsanwalts zugunsten der Angeklagten; ferner der Revision, derselben Angeklagten gegen das Urteil des gleichen Landgerichts vom September -v. Js., durch welches sie wegen Herausforderung zum Zweikampf bezw.