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Im deutschen Reich · 1902-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1902) · p. 378

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
8 (1902)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1902)
Article
Berlin
Date
1902-06-01
Page
378 (sequence 13)
Language
German
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378 Im deutscher! Reich. < Breslau, 6. Juni. Das „Jüdische Volksblatt" schreibt: „Am hiesigen Johannes-Gymnasium wurden vom Direktor vier Sckülerverbindnngen entdeckt, die schon jahrelang bestanden und ganze Nächte mit studentischem Komment durchkneipten; auch Schüler anderer Gymnasien waren in großer Anzahl dabei betheiligt. Fünf Oberprimaner wurden Freitag relegiert; gegen sehr viele andere schwebt zum Theil noch die Untersuchung. Ganz wie bei den Studenten hatten die Verbindungen es für unter ihrer Würde gehalten, Juden in ihre Kreise aufzunehmen, auch wenn sie noch so sehr ihr Judenthum abgestreift hatten. So hat wenigstens der Antisemitismus hier sein Gutes gehabt, da er sicher viele Eltern vor großem Kummer bewahrt hat. Für Leute, die es noch nicht wissen, möge hinzugefügt werden, daß an dieser städtischen Anstalt sechs jüdische Lehrer unterrichten, die Professoren Prr. Badt. Harezvk, Töplitz, die Oberlehrer Prr. Woblauer und Nies, Neligions- Icbrcr Sachs." Posen, 2. Juni. Der Kaufmann S. Ludomer in Lippe, der seine Kinder eine Simultanscbule besuchen ließ, hielt dieselben während der jüdischen Feiertage zu Hause und erhob gegen eine Strafverfügung des Schöffengerichts zu Obornik Einspruch, indem er betonte, daß er bisher stets seine Kinder an jüdischen Feiertagen nicht in die Schule geschickt habe. Das Landgericht zu Posen erkannte aber ans eine Geldstrafe, weil L. das ohne Genehmigung des Schulinipektors nicht habe thun dürfen. Habe der frühere Schulinspektor es stillschweigend geduldet, so könne sich L. darauf nicht berufen; er hätte vielmehr den neuen Cchulinspektor fragen müssen, ob er berechtigt sei, seine Kinder während der jüdischen Feiertage zu Hanse zu behalten. In seiner Revision machte L. darauf geltend, er wisse gar nicht, daß in der Schulinspektion ein Wechsel eingetreten sei. Das Kanunergericht wies die Sache an die Strafkammer zurück, und führte dabei ans: Ohne Genehmigung des Schulinspektors habe L. zwar seine Kinder an jüdischen Feiertagen nicht vom Schulbesuch zurückhalten dürfen; der Vorderrichter habe aber noch Zu untersuchen, ob L. sich in einem tatsächlichen Jrrthum befand, der nach tz 59 des Strafgesetzbuchs vor Strafe schützt. — Darauf erkannte das Landgericht zu Posen auf Freisprechung und legte die Kosten, auch die der Vertheidigung. der Staatskasse auf. O Wollstein, l. Juni. Kürzlich fand hier im Busse'schen Saale eine Versammlung zur Begründung eines „deutschen Wahlvereins für den Kreis Bomst" statt. Nachdem Graf Schließen die

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