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Im deutschen Reich · 1902-05-01 · Heft 5 (Mai 1902) · p. 307

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
8 (1902)
Issue
Heft 5 (Mai 1902)
Article
Das Sonderrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im achtzehnten Jahrhundert [Rezension]
Date
1902-05-01
Page
307 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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Mcherschau. 307 Kücherschau. Das Sonderrecht der gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt im achtzehnten Jahrhundert. I. Das Derfassungsrecht. Historisch-dogmatisch dargestellt von Dr. jur. Friedrich Neubürger. Fürth - Nürnberg 1902, Georg Rosenberg. 80, 48 S. Die vorliegende Schrift bedeutet einen werthvellen Beitrag zur Geschichte der jüdischen Gemeinden in den einzelnen deutschen Landschäften. Die in der „freien Hofmark Fürth" ansässige Gemeinde zeichnete sich sowohl durch die Zahl ihrer Mitglieder wie durch ihre eigenartige Verfaffung und die ihr Zustehenden Rechte vor den meisten übrigen jüdischen Gemeinden aus. So weit bis jetzt bekannt ist, haben allein dort die Juden im alten Deutschen Reiche daö Recht gehabt, bei der Selbstverwaltung der Ortsgemeinde durch eigene Delegierte mitzuwirken. Die theils auf Privilegien des Schutzherren, des Domprobstes zu Würzburg, theils auf autonomen Satzungen beruhende Verfassung der „Gemeinen Judcnschaft zu Fürth und in deffcn Amt", wie jene jüdische Gemeinde offiziell genannt wurde, ist zwar erst im 17. Jahrhundert entstanden und erst 1813 beseitigt worden, macht aber einen durchaus mittelalterlichen Eindruck. Endet nach einer gelegentlichen Bemerkung des berühmten Juristen Rudolf Schm das Mittelalter für die Rechtsgeschichte erst im 18. Jahrhundert, so läßt sich sagen, daß es in Bezug auf die Nechtsverhältniffe der Juden in den meisten deutschen Territorien überhaupt erst im 19. aufhörte. Die verwickelten Nechtsverhältniffe der „Gemeinen Judenschaft zu Fürth und in dessen Amt" sind bisher nur gelegentlich und zwar zumeist von Schriftstellern erwähnt worden, denen historische und juristische Fachbildung mangelte. Um so dankenswerther ist die vorliegende Monographie, welche ihr Thema mit großem Fleiß, eingehendem Verständnisse der historischen Methode und bedeutendem juristischen Geschick behandelt. Don Einzelheiten sei aus dem vorliegenden Werke nur zur Beleuchtung der Behauptung, daß die Juden stets nur Handel getrieben haben, erwähnt, daß die Juden zu Fürth sich das Recht zur Ausübung des Musikanten-, Barbier- und Schneidergewerbes ausdrücklich geben ließen; zu letzterem wurden freilich stets nur 2 oder 3 von

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