Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 4 (April 1902)
- Article
- Berlin
- Date
- 1902-04-01
- Page
- 238 (sequence 2)
- Language
- German
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238 Im deutschen Reich. Morgenpost" vom 18. Januar v. I. veröffentlichte. Darin wurde mit dürren Worten der Verdacht ausgesprochen, das; Weiche! der Mordthat in Könitz nicht ganz fern stehe und zu erweisen gesucht, daß Weiche! sich einer polizeilichen Haussuchung habe unterwerfen müssen. Der Artikel schilderte den Privatkläger als in schlechtem Rufe stehend und jähzornig, behauptete, daß seine Frau von ihm getrennt lebe und die Scheidungsklage eingeleitet habe, daß er als Lazarethgehilfe während seiner Militär-Dienstzeit bei Sccierungcn immer ein auffallendes Interesse an kunstgerechten Schnitten bekundet habe und auch im Besitz von chirurgischen Instrumenten gewesen sei, daß er auf dem Wege zur Schule die Stelle zu passieren habe, wo eines Tages die Kleidungsstücke des ermordeten Winter gefunden wurden :c. re Schließlich wurde die Vermuthung ausgesprochen, daß W. wahrscheinlich den Gymnasiasten Winter im Zimmer seiner Frau überrascht, ihn gewürgt und die Leiche alsdann zerstückelt habe. — Rcchlsanwalt Dr. Hahn- Charlottenburg erklärte für den Privatkläger, daß der Artikel um so strafwürdiger sei, als er Wahres mit Falschem verquicke und zu einem dem Privatkläger ungünstigen Gesammibilde aufbausche. Er habe für den Privatkläger schon gegen eine ganze Reihe non Zeitungen, die den Inhalt des Arttkels übernammen hatten, klagbar Vorgehen muffen; in den meisteil Fällen habe sich die Sache dadurch erledigt, daß die Zeitungen dem Privatkläger eine volle Ehrenerklärung gaben, doch sei dies im vorliegenden Falle nicht geschehen. Dem gegenüber bot Rechtsanwalt Bobrecker für alle in dem Artikel enthaltenen Behauptungen den Wahrheitsbeweis an, insbesondere auch dafür, daß der Privatkläger thatsächlich der Thäterschaft verdächtig gewesen und deshalb Haussuchung bei ihm abgehalten werden sei. Er berief sich auf das Zengniß des Bürgermeisters Deditius von Könitz, ferner der Krimnalkommiffare Braun und Wehn, des Kreisschulinspektors Rohde, des Rechtsanwalts Gebauer und des praktischen Arztes Dr. Mütter in Könitz, sowie ans eine Reihe andrer Personen, die über den Charakter, die Vermögcnsverhaltnisse und den Ruf des Privatklägers Auskunft geben sollen. Rechtsanwalt I)r. Hahn erklärte, daß der Privatkläger der Beweiserhebung mit großer Ruhe entgegcnsehe, und beantragte seinerseits noch die Einfordcrung der Ermittclungsakten in der Winter'schcn Mordsache und die Vernehmung des Kriminalkommissars v. Kracht darüber, daß erst nach dem Erscheinen jenes Artikels ein Ermittelungsverfahren gegen den Privatkläger angestellt worden sei. Der Gerichtshof beschloß sämmtliche angeborenen Beweise zu erheben, die Ermittelungöakten einzufordern und die außerhalb wohnenden Zeugen kommiffarisch vernehmen zu laffen.