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Im deutschen Reich · 1902-02-01 · Heft 2 (Februar 1902) · p. 110

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
8 (1902)
Issue
Heft 2 (Februar 1902)
Article
Schweinfurt
Date
1902-02-01
Page
110 (sequence 3)
Language
German
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uo Im deutschen Reich - Dem Baum wird allseitig bezüglich seines Geschäftes das günstigste Zcugniß gegeben. Der Staatsanwalt beantragt für ein Vergehen der falschen Anschuldigung 4 Monate und für ein Vergehen der verleumterstchen Beleidigung 3 Monate Gefängnis;, umzuwandeln in eine Gesammtgesängnißstrafe von 6 Monaten, sowie Tragung sämmtlicher Kosten. Das Gericht verhängt über den Angeklagten eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten. In der Begründung des Urtheils heisst eö: Die ganze Sache ist erdichtet und erlogen. Durch daS maßlose und niederträchtige konfessionelle Hetzen gewisser Tageszeitungen gegen die Inden ist dem Schmidt das Gift zu dieser gemeinen Verleumdung eingegeben -vordem -s- Karlsruhe, 3. Februar. Nach einer Meldung der „Karlsruher Zeitung" ist der Professor au der hiesigen Baugewerksschule, Ludwig Levy, seitens des Ministeriums des Innern mit der neben* amtlichen Wahrnehmung eines geschäftstechnischen Referenten für Bauschen-bei diesem Ministerium beauftragt worden. Leipzig, 18. Februar. Wegen Vergeben gegen § 180 Str.- G.-B. hatte das Landgericht Berlin den Grafen Pückler-Klein- Tschiene zn 800 Mark Geldstrafe verurthcilt. Gegen dieses Urtheil batte Graf Pückler beim Reichsgericht Revision eingelegt, welche unrichtige Anwendung des Gesetzes rügte, indem keine Aufreizung im Sinne des § 130 Str.-G.-B. vorliege: die inknmiuierten Ausdrücke feien scherzhaft gemeint gewesen und es sei auch fcstgestellt, daß durch die Ausdrücke große Heitertcit hervorgerufen wurde. Ans der Tendenz des Angeklagten, der Abneigung gegen die Inden, könne nie. die Tendenz der Aufreizung geschlossen werden. Gs sei nicht festgestellt, daß der Angeklagte die Anwesenden aufwiegeln wellte. Reichsanwalt Treutlein-Moeides hielt die Revision für unbegründet; es sei in dem angefochtenen Urtheil ausreichend fcstacstellt, daß der Angeklagte die Absicht hatte, seine Meinung weiter zu verbreiten; ein RechtSirrthum sei nirgend in dem Urtheil zu erkennen. In Uebereinstimmung mit diesen Ausführungen hat der zweite Strafsenat des Reichsgerichts die Revision kostenpflichtig verworfen. — Auch vom Landgericht Dresden ist Graf Pückler wegen gleicher Reden zu 100 Mark Geldstrafe verurtheilt; dieses Urtheil ist rechtskräftig geworden, sowie auch das heute in der Revisions-Verhandlung behandelte Urtheil jetzt rechtskräftig ist.

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