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Im deutschen Reich · 1901-12-01 · Heft 12 (Dezember 1901) · p. 682

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 12 (Dezember 1901)
Article
Nachspiel zum Konitzer Prozeß
Date
1901-12-01
Page
682 (sequence 2)
Language
German
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682 Im Deutschen Reich. allerdings mit dem Vorbehalt, daß er damit nicht den Staatsanwalt persönlich angreisen wolle, daß er auch nicht annehme, daß dies.) -Stimmungsmache vom Staatsanwalt beabsichtigt gewesen sei. Dwß Kritik thcilte Rechtsanwalt Sonnenfeld der Versammlung vom 20. Juni hierselbst mit unter dem Hinzufngen, daß im Prozeß selbst der Staat.--.- anwalt gegen den Vorwurf der Jllovalität einen Einwand nicht erhöbe.' habe. Die Anklage sah das Vergehen des Rechtsanwalt Sonnenfe^d in dem wiederholten Gebrauch des Wortes illoyal und in der Bemerkung, daß der Staatsanwalt gegen diesen Vorwurf einen Einwand nicht erhoben habe. Im Prozeß vor der hiesigen Strafkammer legte Rechtsanwalt Sonnenfeld ein Stenogramm vor, das von einem PärlamenLestenographen ausgenommen und vvn diesem als getreu eidlich erklärt worden war. Mit diesem Stenogramm stimmten überein die stenographischen Notizen, welche der als Zeuge geladene Vr. Petras gemacht hatte. Aus diesem Stenogramm folgerte Rechts.' anwalt Sonnenfeld die Wahrheit seiner Behauptung, daß der Erste Staatsanwalt Schweigger den Vorwurf der Illoyalität nicht zurückgewiesen habe. Rechtsanwalt Sönnenfeld berief sich im Prozeß auch darauf, daß er von einem Universitätsprofessor der Philosophie und Logik ein ganz ausführliches Gutachten erhalten hat, welches seine eigene Auffassung völlig billigt. Rechtsanwalt Appelbaum und Dr. Petras bestätigten als Zeugen, daß sie selbst eine Zurückweisung des Vorwurfs durch den Ersten Staatsanwalt Schweigger vermißt hätten. Der Kaufmann Fleischer aus Könitz bezeugte eidlich, daß noch am Verhandlungsabend in Könitz selbst Verwunderung darüber ausgesprochen wurde, daß sich der Erste Staatoanwalt den Vorwurf der Jllovalität habe gefallen lassen. Gleiches sollten noch mehrere ändere Zeugen bekunden; sie wurden indessen nicht mehr.vernommen, weil der Gerichtshof als wahr unterstellte, daß die Auffassung des Rechtsanwalts Sonnenfeld noch von verschiedenen Anderen getheilt werde. Dagegen behaupteten Staatsanwalt Schweigger und die Landrichter Ritzkow und Schröder, daß ihrer Auffassung nach eine Zurückweisung erfolgt wäre. Nach dieser Beweisaufnahme erklärte der plaidierende Staatsanwalt, daß er den Vorwurf, daß Rechtsauwalt Sonnenfeld gegen besseres Wissen verleumdet habe, nicht aufrecht erhalten könne, daß aber immerhin eine Beleidigung aus §8 185 und 186 Str.-G.-B. vorliege, und daß er deshalb eine Geldstrafe vor. 1000 Mark beantrage. Er erwarte, daß Rechtsanwalt Sonnenfele die Objektivität anerkennen werde, die darin liege, daß er die ursprüngliche Anklage wegen verleumderischer Beleidigung fallen lasse. Nach einem vortrefflichen Plaidoyer des Justizraths Munkel zu

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