Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1901)
- Article
- Berlin
- Date
- 1901-12-01
- Page
- 678 (sequence 1)
- Language
- German
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678 Im deutschen Reich. Korrespondenzen. <® Berlin, 15. Dezember. Unter der Ueberschrift „Sonnabend- Arbeit" verweist die Volks-Ztg." aus nachstehende neuerliche Kammergerichts-Entscheidung: Die 19 jährige Tochter eines verstorbenen jüdischen Kaufmanns orthodoxer Richtung war mit Genehmigung ihres Vormundes als Handlungsgehülfin in ein Geschäft in Frankfurt a. M. eingetreten. Nachträglich zog aber der Vormund die Ermächtigung zurück und forderte das Mündel auf, die Stellung zu kündigen, weil in dem betreffenden Geschäft des Sonnabends gearbeitet wird. Amtsgericht und Landgericht standen auf Seiten des Vormundes und wiesen den Antrag des Mündels, auf Grund § 113 Abs. 3 23. G.-B. die Ermächtigung zu ergänzen, zurück. Dagegen gab das Kammergericht auf die weitere Beschwerde des Mündels dem Anträge statt, indem es aussprach, die Unterlassung der Sabbathsarbeit hänge lediglich von der Stellung des Einzelnen ab, die er zu hen Ritualvorschriften seiner Religion einnehme, und da das Mündel nach seiner Angabe in Beziehung auf die Sabbathheiligung den Vorschriften der jüdischen Religion freier gegenüberstche und sich in seinem Gewissen durch Verrichtung von Arbeit am Sabbath nicht bedrängt fühle, fei der Vormund nicht berechtigt, das Mündel hierin zu stören und es zur Einnahme eines anderen Standpunktes zu zwingen. Gestatte das Gesetz dem Kind von 14 Jahren schon die eigene Wahl desff Glaubensbekenntniffes, so müsse ein Kind dieses Alters, und erst gar ein erwachsenes Mädchen von 19 Jahren auch berechtigt fein, sich eigenmächtig darüber zu entscheiden, ob es innerhalb seiner Religion einer freieren oder strengeren Anschauung in Bezug auf bloße Ritual - Vorschriften huldigen und diese bethätigen will. Nicht einmal der Vater wäre dazu berechtigt. In Bezug auf die Vertheilung der preußischen Bevölkerung nach dem Religionsbekenntnis; hat die letzte Volkszählung am 1. Dezember 1900 ergeben, daß während die Zahl der ortsanwesenden Personen überhaupt, aufs Tausend berechnet, in dem Jahrfünft 1895—1900 jährlich um 15,9 wuchs, die jährliche Zunahme der Evangelischen 14, der Katholiken 19,5 der anderen Christen 31,3, der Juden 6,6 und der Bekenner anderer Religionen bezw.