Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 11 (November 1901)
- Article
- Konitz
- Date
- 1901-11-01
- Page
- 572 (sequence 2)
- Language
- German
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572 Im deutschen Reich. würde. Nun, beute dürfen wir sagen, sie ist in jeder Weise, insoweit sie für uns überhaupt ein besondere-? Interesse beanspruchen kann, thatsächlich völlig ktargestellt. Die That selbst ist eine Mordthat, die jeden Menschen, der ein Herz hat, als solchen berühren wird. Indessen, der heutige Zeitungsleser stumpft auch gegen so schwere Verbrechen allmählich ab: wir haben leider 311 häufig Gelegenheit, in den Zeitungen von einem Morde zu lesen; man verfolgt noch einige Tage lang das, was berichtet wird, und dann ist die betreffende That vergessen, wie so viele andere grausige Verbrechen, die manchmal wohl, häufig leider aber nicht, ihre Sühne finden. Diese That nun ist doch von besonderer Art geworden, — ich sage geworden; sie ist es keineswegs von vornherein gewesen. Der Mord zeichnet sich durch nichts — sage: durch garuichts vor so vielen anderen ungesübnten Strasthateu aus. Er hat eine besondere Bedeutung erst nachträglich erlangt und diese ist ihm zu Theil geworden, weil g> wisse Leute ein Interesse, und zwar ein rein geschäftliches Interesse daran halten, daß aus der That etwas Weiteres erwachsen sollte. Ich hatte gesagt, die Lage wäre heute soweit geklärt, daß wir reden können, und es wird sich deshalb empfehlen, daß ich Ihnen zunächst die Feststellungen mittheile, durch welche die Klarstellung gefunden ist. Klarheit geschaffen hat, wie Ihnen ja ans kurzen Zeitungsnotizen bekannt geworden ist, derjenige Beschlich des Ersten Staatsanwalts in Könitz, I)i\ Schweigger, durch welchen dieser das Verfahren einstellte, das gegen Glaubensgenossen als Ermittelungsverfabren wegen Mordes geschwebt hat. Ich werde auf diesen Bericht des Staatsanwalts noch zurückzukommen haben. Für jetzt will ick nur mitheilen, was er als die objcctiven Feststellungen gefunden hat, die sich treffen lassen — objeeriv nicht, insoweit einzelne Personen in Betracht kommen, sondern ich meine den sogenannten objeetiven Thatbestand. Ta stellt denn der Erste Staatsanwalt fest, einmal, daß kein einziger Sachverständiger das Vorhandensein eines Schämtschnitts auch nur für wahrscheinlich erachtet hat, L>r. Mittenzweig und das Medicinalcollegium dieses vielmehr aus überzeugenden Gründen verneint haben. Ich darf vielleicht hier ergänzend einfügen, daß weder Dr. Mittenzweig, noch das Medicinalcollegium die ersten waren, sonder.t daß der erste, der mit annähernd absoluter Sicherheit erklärte, der Tod sei durch Ersticken erfolgt, der Berliner Physikus Dr. Puppe war, der bereits vor über einem Jahre diese Auffassung dem Konitzcr Gericht vorgetragen hat, als er von dem Vert h erdiger des Jsraelski als Sachverständiger zugezogen war.