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Im deutschen Reich · 1901-09-01 · Heft 9 (September 1901) · p. 476

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 9 (September 1901)
Article
Berlin
Date
1901-09-01
Page
476 (sequence 2)
Language
German
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476 ebenfalls unter sehr zahlreichem Trauergeleite auf dem Friedhofe in Weißensee der frühere Religionslehrer Herr Elieser Feilchenfeld aus Lübben zur ewigen Ruhe gebettet. Als Prediger und Lehrer hat er bis zu seinem siebzigsten Lebensjahre über fünfzig Jahre mit seltener Gewiffenhaftigkeit und Ueberzeugungstreue seines Amtes gewaltet. Das „Israelitische Familienblatt" in Hamburg widmet dem Verblichenen einen Nachruf, in dem es heißt: „Ein unvergleichlicher Idealismus im Erlernen und Erforschen erzeugte in ihm eine Selbstverleugnung, eine Genügsamkeit, eine Hingebung für Lehren, die unserer Zeit leider immer mehr fremd werden. In kleinen Gemeinden wirkend, verstand §s doch der Verklärte, sieben Kinder groß zu ziehen, die alle geachtete Lebensstellungen eirmehmen. Sein Bruder, Herr Landesrabbiner Dr. Feilchenfeld aus Schwerin, hielt am Grabe die Leichenrede, die durch ihre warmen Herzenstöne das große Gefolge tief erschütterte." Die „Juristische Wochenschrift" veröffentlicht den Wortlaut der Entscheidung des EL Senats des Reichsgerichts, durcö welche das freisprechende Urtheil der Berliner Strafkammer in Sachen des Grafen P ückler-Klein-Tschirne aufgehoben und erneute Verhandlung angeordnet wurde. Der wichtigste Theil dieser Entscheidung lautet: „Im vorliegenden Falle ist festgeftellt, daß der Angeklagte in Volks- Versammlungen, zu denen Jedermann freien Zutritt hatte, Reden gehalten und darin die christliche Bevölkerung zu GewalLthäügkeiten gegen die Juden angereizt hat. Freigesprochen ist der Angeklagte nur deshalb, weil die Versammlungen ausschließlich aus Angehörigen „der gebildeten, anständigen Bevölkerungsklassen" bestanden hätten, die den Redner nicht ernst genommen, sondern seine Darlegungen mit Ausbrüchen der Heiterkeit beantwortet hätten. Die Ausdrücke und Redewendungen des Angeklagten seien denn auch — fährt der erste Richter fort — in der That so weit über jedes Maß und Ziel hinausgegangen, daß für verständig Denkende die Möglichkeit, die Worte des Angeklagten könnten Ln Thaten umgesetzt werden, als ausgeschlossen gelten müsse. Diese Ausführungen des ersten Richters sind schon insofern rechtsirrig, als sie nur denjenigen Eindruck der Reden in Berücksichtigung ziehen, den diese in dem Augenblicke, als sie gehalten wurden, auf die Zuhörer gewacht haben. Die Wirkung einer öffentlich gehaltenen Rede greift aber regelmäßig über deren Zuhörerschaft hinaus; die Rede wird fast immer in der Folge weitere Verbreitung finden, unddies wird auch gewöhnlich der Absicht des Redners entsprechen. Der erste Richter hat also schon bei der Würdigung des Lba'Leftandsmerkmals der „Gefährdung" den Kreis der Personen, die d in Betracht kommen, zu eng gezogen. Er ist aber noch in einer

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