Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 7 (1901)
- Issue
- Heft 9 (September 1901)
- Article
- Die Derwaldschen Ansichtspostkarten
- Date
- 1901-09-01
- Page
- 463 (sequence 7)
- Language
- German
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Ansichtspostkacken. ■Euer habe .Vieles in den Talmud hinemgefälscht. Die auS einem Werke von Anastasius Fern angezogenen Stellen existieren weder den: Sinne noch der Form nach im Talmud oder anderswo. Es gebe innerhalb des Judenthums keine Geheimlehre undim jüdischen Schriftthum nichts, was nicht ein sachverständiger Christ wissen und erfahren könne. Rabbiner Dr. Weiße erklärt hierauf unter Berufung auf seinen Amtseid und den heute geleisteten Schwur, es gebe keinen Kitualmord und habe niemals einen gegeben. Im ganzen jüdischen Schriftthum stehe kein Wort, keine Andeutung darüber. Wenn er in einem langjährigen Studium auf die Spur einer solchen Borschrist gekommen wäre, würde er, dies erkläre er hiermit feierlich, nicht einen Augenblick langer in einer solchen Gemeinschaft geblieben sein. . Da der LerLheidiger seine Verwunderung darüber auLbrückt, daß jemand derartiges beschwören könne, äußert sich der Staatsanwalt: .Für einen pcöilbctcu Menschen gieör es überhaupt keinen Ritualraord!" Nach weiteren Reden und Gegenreden zwischen Staatsanwalt und Vcrtheidiger zieht sich der Gerichtshof Zur Berathung Zurück. Dieselbe wahrt 17* Stunde und dann wird folgendes Unheil verkündet: Der Gerichtshof sei Zu einer Zerurthcilung in allen Fällen gekommen, jedoch unter einem andern Gesichtspunkte als dem der Anklage. Von einer weiteren Leweisaufnahme sei Abstand genommen, vielmehr schließe sich der Gerichtshof vollkommen den Gutachten der beiden Sachverständigen an. Der Angeklagte habe zweifellos nicht bestimmte Gebräuche des Judenthums cn-greisen, sondern die jüdische Religion als solche beschimpfen wollen, indem er durch die Karten die Behauptung aufstellte, daß die jüdische Religion den Ritualmord gurhoiße, Leziohcntlich gebiete, daß der Ritualmord also eine Einrichtung der jüdischen Religion sei. Dadurch aber werde die^Keligion selbst beschimpft. Das Gericht habe keinen Zweifel in die Richtigkeit der hier ab§estatteten Gutachten gesetzt. Nirgends werde der jüdischen Religio nsgesellschast der Kitualmord vorgeschrieben. Der Angeklagte habe sowohl düs Bewußtsein wie auch den Willen zum Beschimpfen gehabt. § 130 sei aber nicht verletzt, wenigstens sei eine Aufreizung nicht zum Ausdruck gelangt, wohl aber sei das Preßgesctz verletzt. Die frivole Art des Angeklagten Verdiene strenge Bestrafung. Es sei ganz etwas anderes, in wissenschaftlichen Werken über den, Kitualmord wissenschaftlich Zu diskutieren, als solche Karten in die Welt zu setzen. Es rechtfertige sich deshalb eine Sefammtstrafs von 6 Monaten Gefängmß.