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Im deutschen Reich · 1901-01-01 · Heft 1 (Januar 1901) · p. 29

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
7 (1901)
Issue
Heft 1 (Januar 1901)
Article
Berlin
Date
1901-01-01
Page
29 (sequence 2)
Language
German
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Korrespondenzen. 29 IBilderbogen aus dem Schaufenster zu entfernen, leistete Poradowski keine iolge. Er gab an, er sei Antisemit und als solcher berechtigt, diese im freien Verkehr befindliche Druckschrift zu vertreiben. Erst später gelang es er Polizei, die Beseitigung dieses aufreizenden Plakats, an welchem amentlich von jüdischen Bewohnern des Orts Anstoß genommen wurde, nrchzusetzen. Poradowski erhielt eine Anklage wegen unbefugter Iffentlicher Ausstellung eines Plakats (Uebertretung der §§ 9 und 42 es preußischen Preßgesetzes) und gleichzeitig begangenen groben Unfugs. Die Strafkammer des Landgerichts zu Schneidemühl verurtheilte den ingeklagten zu 60 Mark ev. 20 Tagen Haft. Der Gerichtshof erachtete den Einwand, daß die Ausstellung der Druckschrift im berechtigten Zrwerbsinteresie geschehen sei, für unerheblich, da das ausgestellte Plakat auf die urtheilslose Dolksmasse aufreizend wirken nußte, zumal in einer Zeit, wo'der in Könitz begangene Mord bereits ie Gemüther erheblich aufgeregt habe. Der Angeklagte habe der ^Verbreitung dieser Aufregung in hohem Grade Vorschub geleistet. A)ie vom Angeklagten gegen dieses Urtheil eingelegte Revision hat Der Strafsenat des Kammergerichts zurückgewiesen, da die Merk- Male beider Strafgesetze vom Vorderrichter einwandsftei festgestellt sind. Die Rheydter Schächteinschrankung gelangte am I I. Januar Ijitr Verhandlung vor dem Kgl. Oberverwaltungsgericht, welches Entschied, daß die Gemeinden berechtigt seien, Bestimmungen zu treffen, |rie das Schlachthaus benutzt werden solle und wie das Schlachten zu ^erfolgen habe. Eine SchlachrHaus-Ordnung bedürfe keiner behördlichen Menehmigung, aber die Bestimmung, welche den jüdischen Fleischern ^bas Schächten in gewiffem Umfange gestattet, dagegen den christlichen untersagt, sei unhaltbar. Das Schächten sei entweder allen Fleischern zu gestatten,' oder allen zu verbieten. Diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wird nothwendig eine Aufhebung der das Schächten beschränkenden Bestimmungen zur Folge haben. Dieselbe könnte nur in der Form aufrecht erhalten werden, daß das Schächten gänzlich verboten wird; da dies aber als'ein Eingriff in die Freiheit der Religionsübung ungesetzlich ist, wird das Schächten .überhaupt freigegeben werden muffen. i Wie alljährlich veranstaltet auch in diesem Winter das Curatorium der Lehranstalt für die Wissenschaft des Judenthums eine Meihe von Vorlesungen zum Besten des Stipendienfonds dieser Anstalt. Die Vorlesungen, welche im Saale der Gesellschaft der Freunde Potsdamerstr. 9, Abends 8 Uhr, gehalten werden, sind folgende: Am 121. Januar. Privatdozent vr. Hugo Preuß: „Die Erklärung der Menschenrechte." Am 28. Januar. Karl Emil Franzos: „Bus

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