Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 11 (November 1900)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1900-11-01
- Page
- 609 (sequence 2)
- Language
- German
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verernsnachrichten. 609 Die Or-^entliche Versammlung des Central- Vereins, welche am 6. November im Saale des „Geselligen Vereins der Gesellschaft der Freunde", Berlin W., Potsdamerstraße 9, abgehalten wurde, war von gegen 600 Personen besucht. In Behinderuug der beiden Herren Vorsitzenden leitete Herr Rechtsanwalt Dr. Lövinson die Versammlung und ertheilte nach einer kurzen Ansprache dem Herrn Reichstags- und Landtagsabgeordneten Rektor K o p s ch das Wort zu einem Vortrage über „Konfessionalität in der Schul e". Der Redner wies zunächst darauf hin, daß die Majoritäts-Parteien im Preußischen Landtage unverkennbar die Absicht hegen, das Schulunterhaltungsgesetz nebenher dazu zu benutzen, die Volksschule im Sinne des seiner Zeit abgelehnten rückschrittlichen Zedlitz'schen Gesetzentwurfs zu reorganisieren. Dies sei eine Mahnung für alle Freunde von Bildung und Aufklärung, diese Gefahr in's Auge zu fasien, insbesondere darüber Klarheit zu gewinnen und zu verbreiten, was unter Konfessions- Schulen, konfessionslosen, religionslosen und was unter Simultan- Schulen zu verstehen sei. Der Vortragende kennzeichnete die unter diesen vier Schulgattungen bestehenden Unterschiede, wies darauf hin, daß die Simultan-Schule keineswegs eine religionslose sei, sondern nur allen Konfessionen in gleichem Maße in Ansehung des Religionsunterrichts gerecht werde, und trat dann warm für die Vorzüge der Simultan-Schule ein, deren Erfolge neuerdings mit Unrecht angezwerfelt würden. Dabei wies er nach, daß gerade dort, wo nur konfessionelle Volksschulen bestehen, die Verwilderung der Jugend und die Verrohung der Massen in erschreckender Weise überhand genommen haben. Der Vortragende beleuchtete sodann den staatsrechtlichen Standpunkt in Bezug - auf die Konfessionalität der Volksschule und betonte hierbei, daß das Preußische Landrecht mit keiner Silbe für die konfessionellen Schulen spricht, sondern im Gegentheil die aus dem Schulzwang entstehenden Kosten als Gemeinlasten proklamiert. Die oktroyierte Verfassung vom Jahre 1849 spricht ebenso wenig für die Konfessionalität, sondern beschränkt sich darauf, in dem § 24 sestzusetzen, daß bei Gründung von Schulen die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen seien. Auch die Rücksicht auf die sinanziellen Verhältnisse des Staates ist der Konfessionalität der Schule nicht günstig, weil bei Durchführung derselben oft für eine ganz kleine Zahl von evangelischen oder katholischen Kindern besondere Schulen eingerichtet werden müßten. Jetzt werden aber in Preußen 1 400 000 Kinder in überfüllten Klassen unterrichtet. Es stehen etwa nur 14 000 Schulräume zur Verfügung und die fehlenden