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Im deutschen Reich · 1900-11-01 · Heft 11 (November 1900) · p. 604

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
6 (1900)
Issue
Heft 11 (November 1900)
Article
Gnesen
Date
1900-11-01
Page
604 (sequence 3)
Language
German
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604 3m deutschen Reich. Thatsache als geeignet anzusehen sei, den Lehrer Glatze! verächtlich zu machen und in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, insbesondere deffen Befähigung, als Lehrer zu wirken, in Frage zu stellen. Was den Angeklagten Foerder anlangt, hat aber das Gericht demselben darin vollen Glauben beigemeffen, daß er bei Niederschrift und Absendung seiner Anzeige von der Wahrheit der ihm gewordenen Mittheilung überzeugt gewesen sei. Von dem Gericht ist ferner dem Foerder geglaubt worden, daß er in der Befürchtung, durch diese mißbräuchliche Lehrthätigkeit Glatzel's könne die christliche Bevölkerung zu Wongrowitz zu Gewaltthätigkeiten gegen die dortigen Juden überhaupt und gegen ihn selbst veranlaßt werden, also i n Wahrnehmung seiner eigenen, gefährdeten berechtigten Interessen die Anzeige an den zuständigen Vorgesetzten des Lehrers Glatzel erstattet hat. Daß eS dem Foerder lediglich um Schaffung einer Abhilfe gegen die von ihm vorausgesetzte ihn gefährdende Lehrthätigkeit des Glatzel zu thun gewesen ist, gehe aus dem Schlußpaffus in der Anzeige klar hervor. Dem Angeklagten Foerder habe also der § 193 St.-G.-B. voll zur Seite gestanden, aber auch den übrigen Angeklagten der Schutz dieses Paragraphen nicht versagt werden könne. Das Gericht glaubte der Angeklagten Salomonis, daß ste durch die sür wahr gehaltene Aeußerung des Peter Meyer über die Lehrthätigkeit des Glatzel in Schrecken versetzt und, durch dieselbe eine Aufreizung der christlichen Mitbürger gegen die Juden in Wongrowitz überhaupt und damit auch gegen sie befürchtend, lediglich zur Wahrnehmung ihrer als Wongrowitzer Jüdin bedroht geglaubten Jntereffen die Aeußerung des Knaben den zu ihrem Schutz berufenen Personen, ihrem Ehemann und Bruder und zwar in der Absicht mitgetheilt hat, damit diese die geeigneten Abwehrmaßregeln gegen die gefährdete Thatigkeit des Glatzel ergreifen sollten. In gleicher Weise entnahm daS Gericht aus den Erklärungen der Angeklagten Salomon Salomonis und Mode, daß auch sie die Aeußerung des Peter Meyer nur den in der Gemeinde besonders geachteten Mode und Foerder, mitgetheilt haben, um über die Ergreifung geeigneter Maßnahmen gegen die sie gefährdende Lehrthätigkeit des Glatzel zu berathen. In der Begründung des Urtheils heißt es zuletzt: „Für die Anwendung des im Eröffnungsbeschluß angezogenen Z 185 St.-G.-B. aber fehlt es an jeder thatsächlichen Unterlage. Es mußte daher auf Freisprechung sämmtlicher Angeklagten erkannt werden. Den Kostenpunkt bestimmt § 499 Strafprozeßordnung." X Hamburg, 4. November. Vor dem hiesigen Schöffengericht IV sollte am 17. v. MtS. eine Privatklage verhandelt werden, welche

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