Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1900-11-01 · Heft 11 (November 1900) · p. 597

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
6 (1900)
Issue
Heft 11 (November 1900)
Article
Konitz
Date
1900-11-01
Page
597 (sequence 2)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2316602-2316663-2316674-2326751--07398-2326842
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Korrespondenzen. 697 rvorte erwidert. Diese Behauptung ist von einem 17jährigen Menschen, der den Vorgang beobachtet haben wollte, zeugeneidlich unterstützt worden. Jacoby wurde deshalb wegen Verdachts des wissentlichen Meineids verhaftet, gegen eine Sicherheitsleistung von 5000 Mark jedoch wieder entlasten. Trotzdem dem Angeklagten die besten Leumundszeugnisse zur Seite standen, kamen die Geschworenen zu dem Verdikt, ihn für schuldig zu erklären, worauf er zu 1 Jahr Zuchthaus und 2 Jahren Ehrverlust verurtheilt und seine sofortige Verhaftung angeordnet wurde. Seine Dertheidiger haben Revision eingelegt, und es steht zu hoffen, daß der allgemein als Ehrenmann bekannte Unglückliche nicht eine so schwere Strafe zu verbüßen haben wird. — Wie Jacoby auf das Zeugniß junger unerfahrener Menschen hin verurtheilt wurde, hat das Zeugniß eines Dienstmädchens, dessen Verlogenheit bei verschiedenen früheren Fällen festgestellt worden sein soll, großes Unglück über eine jüdische Familie in Camin gebracht. Der dortige Kaufmann I. Rosenthal befindet sich in Folge eines solchen Zeugnisses seit Wochen unter dem Verdacht wissentlich falscher Anschuldigung und der Verleitung zum Meineide in Untersuchungshaft, und am 23. Oktober sind der Bruder Rosenthal's und dessen Ehefrau aus denselben Gründen in das Amtsgerichtsgefängniß eingeliefert worden. — An demselben Tage wurde hier der Bürgermeister D e d i t i u s, welcher gegen einen bekannten antisemitischen Führer, den Oberlehrer Hofrichter, Schimpfworte gebraucht hatte, weil dieser ihm Parteilichkeit in der Winter'schen Mordsache vorgeworfen hatte, zu 150 Mark Geldstrafe verurtheilt. Dem Oberlehrer Hofrichter wurde in der Widerklage eine Geldstrafe von 50 Mark zuerkannt. — Sehr glimpflich beurtheilten die hiesigen Geschworenen diejenigen Leute aus T u ch e l, welche angeklagt waren, an den dort am 11. Juni stattgehabten argen Ausschreitungen betheiligt gewesen zu sein. Die Geschworenen bejahten nur bei dem angeklagten Fleischergefellen Franz D o r a u die Schuldfrage betreffs des Landfriedensbruches, verneinten sie jedoch bezüglich der Sachbeschädigung. Bei dem taubstummen Schuhmacherlehrling Dobberstein wurde angenommen, daß ihm bei Begehung der That die nüthige Einsicht gefehlt habe. Die übrigen Angeklagten wurden nicht für schuldig befunden. Dorau erhielt vier Monate Gefangniß; die übrigen Angeklagten wurden freigesprochen. — Am 25. Oktober begann vor dem hiesigen Schwurgericht unter großem Andrang des Publikums der Meineidöprozeß Masloff und Genossen» Die vier Angeklagten, der Arbeiter Bernhard Masloff, sowie dessen Frau, Schwiegermutter Frau Roß und Schwägerin hatten s. Zt. beschworen, im Lewy'schen Hause allerlei Beobachtungen gemacht zu

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.