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Im deutschen Reich · 1900-09-01 · Heft 9 (September 1900) · p. 466

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
6 (1900)
Issue
Heft 9 (September 1900)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1900-09-01
Page
466 (sequence 13)
Language
German
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466 3m deutschen Reich. bereiteten. Wie weit die Meldung des „Bukarester Tageblatt" begründet ist, daß selbst die antisemitische. Liga beschlossen habe, an» gesichts der Schwierigkeiten, in denen sich das Land befindet, ihre- Angriffe auf die Juden einzustellen, bleibt abzuwarten. Es wirdschwer sein, den ungebildeten Schichten der rumänischen Bevölkerung^ deren schlimmsten Instinkte böswillig geweckt worden sind, das Verständniß für die nicht nur sittliche, sondern auch politische Noth» wendigkeit beizubringen, menschlich zu fühlen. Gelänge dies, dann wäre es ein moralischer und materieller Gewinn nicht nur für die Juden in Rumänien, sondern für das ganze Land, das sich gern z'u den Kulturflaaten zahlen möchte. Dazu gehört aber die Erkenntnis daß die wechselnden Geschicke der Juden stets kennzeichnend sind für die Stufe der Kultur, auf der die Völker stehen, unter denen sie leben. A. L. KorrefporLdsKzerr. Berlins 18. September. Auf eine das „Schächten" betreffende Eingabe des Verbands der schleswig-holsteinischen Tierschutz-Vereine hat der Regierungspräsident von Köller geantwortet: „Der weiteren Forderungen, auch beim Schächten nach mosaischem Ritus die Schlachtthiere vorher zu betäuben, steht an sich nichts entgegen; doch halte ich es nicht für richtig, für den ganzen Umfang des Regierungsbezirks schon jetzt eine Polizeiverordnung hierüber zu erlaffen. In einer ganzen' Reihe von Kreisen unserer Provinz kommt das Schächten überhaupt nicht vor, und wo es stattfindet, sind die Ansichten darüber, ob das Thier bei dieser Prozedur größere Qualen zu erleiden hat, als bei der sonstigen Schlachtmethode, sehr getheilt. Ich glaube, daß es angezeigt ist, mit einem Vorgehen in obigem Sinne zu warten, bis sich die Meinungen geklärt haben." — Hierzu bemerkt die „Allg. Zig. des Judenthums": „Die vorhergehende Betäubung macht die ganze Procedur ungesetzlich, so daß die obligatorische Einführung dieser Maßregel thalsächlich ' einein Verbot des rituellen Sch ächte ns gleich käme, also einen Gewissenszwang enthielte."' '

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