Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 8 (August 1900)
- Article
- Berlin
- Date
- 1900-08-01
- Page
- 413 (sequence 9)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 413 Podgorskp in der „Charlottenb. Kritik" neuerdings veröffentlicht. Eires Tages mußten bekanntlich die Verhandlungen gegen Ahlwardt ausgesetzt werden, weil derselbe plötzlich erkrankt war. Die Gerichtsärzte gelangten zu dem Schluß, daß die Krankheit durch künstliche Mittel hervorgerufen worden sei, und bei einer Durchsuchung fand man Reste eines Medikaments, das geeignet war, die Krankheit herbeizuführen. Ahlwardt hat damals angegeben, das Medikament sei ihm von „Freunden" zugesteckt worden. Jetzt schreibt nun Plack-Podgorsky in seinem Blatt, daß der damalige Vertheidiger Ahlwardt's, Rechtsanwalt Dr. H., das überaus wirksame Medikament bereiten ließ und in seiner — Plack's — Gegenwart dem Ahlwardt einhändigte. Dr. H. habe unter dem Vorgeben, seinem Klienten Akten vorlegen zu muffen, Zutritt in Ahlwardt's Zelle erlangt und ihn, Plack-Podgorskp, unter der falschen Angabe mit in die Zelle geschmuggelt, daß er sein Bureauvorsteher sei. Es bleibt abzuwarten, ob Dr. H. diese Vorwürfe auf sich sitzen laffen wird. Der bekannte Antisemitenführer Emil B o d e ck hat mit seinen sogenannten „Deutschen Wirthshäusern" recht schlechte Geschäfte gemacht. Die drei Gasthäuser, die der frühere Schuhmacher Bodeck in der Friedrich-Straße, am Bahnhof Börse und in der Dresdener Straße gründete, ließ derselbe bald in andere Hände übergehen und etablierte dann den „Deutschen Krug" in der Kronen-Straße, der schließlich selbst nicht mit Bedienung von „zarter Hand" über Waffer zu halten war und geschloffen werden mußte. Die vielverbreitete Nachricht, daß Bodeck, der Schwiegersohn von Ahlwardt, durch seinen wirthschaftlichen Niedergang gemüthskrank wurde und eine Heilanstalt aufsuchen mußte, wird von antisemitischer Seite in Abrede gestellt. Die „antisemitische Heldenthat", welche der Kaufmann Wilhelm B e ch t e l durch Mißhandlung und Beleidigung des Kaufmanns Nathan Hartmann zu vollbringen geglaubt hatte, veranlaßte am 30. Mai d. I. das Schöffengericht, den Beklagten wegen der Körperverletzung zu zwei Monaten Gesängniß, wegen der Beleidigung zu 100 Mark Geldstrafe zu verurtheilen (S« 347 Heft 6/7 d. Zeitschr.). Am 11. Juli stand vor der ersten Strafkammer des Landgerichts I Termin in der Berufungsinstanz an. Tie Vergleichsvorschlage des Vorsitzenden, des Landgerichtsraths Reinecke, sielen auf einen günstigen Boden. Der Kläger war bereit, die Klage zurückzuziehen, wenn der Beklagte sein Bedauern über das Geschehene aussprechen, sämmtliche Kosten übernehmen und einer jüdischen Wohlfahrtseinrichtung 300 Mk. zu wenden wolle. Der Beklagte ging darauf ein.