Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 6 (1900)
- Issue
- Heft 4 (April 1900)
- Article
- München
- Date
- 1900-04-01
- Page
- 218 (sequence 2)
- Language
- German
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218 )m deutschen Reich. Vaterland" und im „Deutschen Dolksblatt" verschiedene Artikel, worin dem Besitzer Bachruch der Vorwurf der Brandstiftung gemacht wurde. Zwischen Bachruch und dem Redakteur S ch o 9 vom „Vaterland" kam ein Vergleich zu Stande, während Bachruch gegen W e n g g die Beleidigungsklage durchführte. Der Beklagte erklärte, er habe damals den Artikel zugesendet bekommen und in demselben nur den Vorwurf gesehen, daß besonders seitens jüdischer Geschäftsinhaber in der letzten Zeit leichtsinnig mit dem Feuer umgegangen werde und dadurch auffällig viel Brände entstanden seien. Wengg wurde zu 100 Mark Geldbuße, eventuell zehn Tagen Gefängniß und zur Publikation des UrtheilL im „Deutschen Volksblatt", sowie zu sämmtlichen Kosten veiurtheilt. Das Gericht kam zu der Anschauung, daß zweifellos dem Privatkläger in dem fraglichen Artikel der Vorwurf gemacht wurde, er sei zu dem fraglichen Brande in gewisser Beziehung gestanden. — Das „Bayerische Vaterland" hatte dem Kaufmann Samuel Klein in Budapest „jüdische Rohheit und Brutalität" gegenüber seinem christlichen Dienstmädchen vorgeworfen, was Anlaß zu einer Privatbeleidigungsklage gegen die Münchener Redakteure Wengg und S 'ch 0 y gab, welche vor dem Amtsgericht München I zur Verhandlung kam. Der durch Rechtsanwalt Feist vertretene Privatkläger wurde abgewiesen. Durch Beschluß der Strafkammer des Kgl. Landgerichts München I vom 23. März ist aber der abweisende Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und vor dem Schöffengericht (Amtsgericht München I) gegen Wengg und Schoy das Hauptverfahren wegen Vergehens der Beleidigung eröffnet worden. — Die „Münchener Neuesten Nachrichten" berichteten über die erfolglose Berufung des antisemitischen Redakteurs L. Wengg gegen das ihm wegen eines Artikels über den Polnaer Mordprozeß zudiktierte Strafmandat über 50 Mark: „Die Urteilsbegründung hebt hervor, daß die Frage, ob ein Ritualmord geschehen sei oder nicht, gleichgiltig sei. Aus der Form und der Tendenz des Berichtes geht hervor, daß der Artikelschreiber das Judenthum im allgemeinen und nicht, wie der Beklagte zu seiner Vertheidigung anführte,bestimmteSektentreffenwollte." — L. Wengg, war hier vom Schöffengericht wegen Beleidigung des Rabbiners Dr. Goldberg in Polna, den er der Mitwissenschast an dem Morde der Agnes Hruza bezichtigt hatte, zu 14 Tagen Gefängniß verurtheilt morden, hatte aber Berufung eingelegt. Der Rechtsanwalt des Kägers legte ebenfalls Berufung ein, um eine härtere Bestrafung Wengg'S zu erzielen. Um die von Wengg verbreitete Legende „von der Versendung drS Blutes" zu beseitigen, brachte der Dertteter des Klägers den früheren Schächter von Goltfch-Jenikau, Kurzweil, als