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Im deutschen Reich · 1900-01-01 · Heft 1 (Januar 1900) · p. 39

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
6 (1900)
Issue
Heft 1 (Januar 1900)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1900-01-01
Page
39 (sequence 3)
Language
German
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neuerdings, wie die Antisemiten-Prefse behaupte, zu Niederlagen geführt. Auch die Freisprechung des Grafen Pückler und des Redakteurs Joh. Wilberg sei keine Niederlage des Central-Vereins, da dieser die Anklage nicht veranlagt habe, lieber den RichLerspruch könne man ja denken, wie man wolle; jedenfalls sei es erfreulich, daß ein Staatsanwalt in solchem Falle Anklage erhoben habe, ohne dazu irgend eine Anregung vom Central-Verein empfangen zu haben« Der Verein nehme den Grafen nicht mehr ernst, seitdem diesem gerichtlich bescheinigt worden, daß er sich nicht der Tragweite seiner Worte bewußt sei, und Herr Joh. Wilberg werde für seinen Geschaftsantisemitismus von seinem Brodherrn bezahlt. Derselbe Herr Wilberg habe schon früher jener Juden gespottet, welche der „Staatsbürger-Ztg." Inserate zuwenden, aber selbst keinen Nutzen davon hätten, sondern nur damit diejenigen unterstützen, die vor dem Kaufen in jüdischen Geschäften warnen. Der Redner berichtete dann über eine Korrespondenz mit der Redaktion der „Deutschen Tageszeitung", über die Hetzrede des österreichischen Abgeordneten Ernest Schneider, deren Verbreitung in Deutschland ungehindert blieb, wahrend sie in Oesterreich selbst zu Bestrafungen und Beschlagnahmen führte, über die Art, wie dem Monsignore Stojalewski durch den Abgeordneten Straucher im Reichsrathe öffentlich der Text gelesen, wurde, über die bei der Audienz des Rabbiners Dr. Kisch von dem Kaiser von Oesterreich, ausgedrückte Empörung über die antisemitischen rohen Ausschreitungen in Böhmen und Mähren, schließlich auch über die Anfeindungen, welche der Katholizismus ebenso wie das Judenthum durch weite antisemitische Kreise erfahre. Jntereffant sei, daß zu derselben Zeit der preußische Staatsanwalt den Jesuitenorden als eine durch den § 166 geschützte Einrichtung der katholischen Kirche hinstellen durfte, wahrend religiöse Einrichtungen des Judenthums wie das Kol-Nidre-Gebet und das Schächten durch diesen Paragraphen des Strafgesetzbuchs keinen oder nur ungenügenden Schutz erfahren. Herr Siegmar Mehring sei Dissident, gehe als solcher den Central-Verein jüdischen Glaubens nichts an, der auch auL der Mißbilligung des Ulk-Gedichts kein Hehl gemacht habe. Wenn aber wegen dieses Gedichts eine Verurtheilung zu sechs Monaten Gefängniß erfolge, stehe dieses Strafmaß doch in keinem Verhältniß zu verschiedenen Urtheilen, die wegen Beschimpfung der jüdischen Religion und ihrer Einrichtungen erfolgt seien« Daß dar sächsische Justizministerium es sogar nicht für straffällig erkannte, daß ein Antisemit die Juden „eine verschworene Betrügergesellschast" zu nennen wagte, sei nur dadurch erklärlich, daß dies in dem einzigen deutschen Lande geschehen fei, welches das Schächtvrrbot aufrecht er-

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