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Im deutschen Reich · 1899-12-01 · Heft 12 (Dezember 1899) · p. 672

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 12 (Dezember 1899)
Article
München
Date
1899-12-01
Page
672 (sequence 2)
Language
German
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672 Im deutschen Reich. Weis« vollzogen wurde. Herr Michael Nußbaum überreichte die Fahne mit dem Bibelworte „Isch al diglau, Jeder halte zu seiner Fahne!" Die Weiherede hielt Herr Rabbiner Dr. Werner. — Wie die „Münchener Neuesten Nachrichten" berichten, hat der Rabbiner Dr. Goldberg in Polna gegen den hiesigen antisemitischen Redakteur Ludwig Wenng Privatklage erhoben, weil dieser ihn in einem Artikel der Nr. 43 des „Deutschen VolksblatteS" der Theilnahme an dem Morde in Polna beschuldigte. Wegen zweier Artikel über den „Ritualmord von Polna" hatten Redakteur Wenng vom „Deutschen Volksblatt" und Schoy vom „Bayrischen Vaterland" Strafbefehle über 50 Mark aufGrunddesGrobenUnsugs-Paragraphen erhalten. Am 30.Novbr. ver- , handelte das Schöffengericht über den dagegen eingelegten Einspruch. Schoy; war nicht erschienen, hatte jedoch den Herausgeber des Blattes,! D r. Sigl, als Vertheidiger geschickt. Das Gericht ließ ihn jedoch nicht zur Vertheidigung zu mit der Begründung, es sei offenes Geheimniß, daß Dr. Sigl der thatsächliche Leiter des „Vaterland" fei, ohne deffen Wissen derartige Artikel sicherlich nicht Aufnahme fänden; er erscheine demnach als der Mitschuld verdächtig und zur Vertheidigung nicht geeignet. Obwohl das Gericht ihm noch eine hinreichende Frist zum persönlichen Erscheinen setzte, kam Schoy doch nicht, wie Sigl erklärte, weil er nicht fähig sei, selbst seine Sache zu führen. — Man sieht daraus, wie wenig Fähigkeiten dazu gehören, das „Bayr. Vaterland" zu redigieren oder wenigstens als verantwortlicher Redakteur zu zeichnen. — Wenng mußte, nachdem das Gericht schon im Vorverfahren seine Beweisantrüge, durch die er das Vorliegen eines Ritualmords im Fall von Polna hatte darthun wollen, als.für du Sache belanglos abgelehnt hatte, seine Vertheidigung darauf beschränken, zu sagen, er habe nicht von allen Juden behauptet, daß sie dem Ritualmord anhingen, sondern nur von bestimmten Sekten, und nur gegen diese hätten sich feine Angriffe und die Aufforderung zur Vertreibung aus Deutschland gerichtet. Das Gericht nahm jedoch an, daß die Artikel allen, auch den deutschen Juden Mitschuld und Theilnahme an Ritualmorden vorwerfen und daß dadurch weite Kreise außerhalb des Judenthums beunruhigt würden. Es rügte scharf das Vorgehen Wenng's, die fehlenden Beweise für das behauptete Vorkommen von Ritualmorden durch brutales und wüstes Geschrei zu ersetzen, das die gleichberechtigten Ueberzeugungen jener Millionen! verletze, die nicht an Ritualmorde glauben. Die gesetzlich ausgesprochene politische und bürgerliche Gleichstellung der Juden gebe ihnen ein Anrecht auf Schutz gegen derartig maßlose Angriffe, die hart an den Thatbestand der Aufreizung zum Klaffenhaß grenzen.

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