Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 11 (November 1899)
- Article
- [Ohne Titel] / Stade, Bernhard
- Date
- 1899-11-01
- Page
- 634 (sequence 2)
- Language
- German
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”bd4 9tnt]<tjen «etoj. Mißdeutung entrückt ist. Ausdrücklich verbietet das mosaische Gesetz nicht nur in den zu einem Eigenthum der ganzen eivilisierten Welt gewordenen Zehngeboten den Mord, eS untersagt den Juden auch strengstens den Blutgenuß. Selbst wer nur Blut von Thieren genießt — hat gegen das gesetzliche Gebot verstoßen. Im 3. Buch Mose Kap. 17 Vers 14 heißt es ausdrücklich: „Ich habe zu den Kindern Israels gesagt: Ihr sollt das Blut von keinem lebendigem Fleische essen, denn der Lebensgeist alles lebendigen Fleisches ist eins mit seinem Blute. Wer es ißt, soll ausgero.ttet werden." Im 5. Buch Mose Kap. 15 Vers 25 heißt es ferner: „Wenn Du das Blut n i ch t ißt, so thust Du etwas, was in den Augen des Ewigen recht ist, so wird es Dir und Deinen Kindern nach Dir Wohlergehen." Eydtkuhnen. I.' B. Den Vereinsmitglieder« geht diese Zeitschrift unentgeltlich;u. Abonnementspreis für Mcht. Vereinsmitglieder pro Fahr: S Mk. ...-.Preis der Einzelnummer: so Pf. . Eingetragen in die Postzeitungsliste unter Nr. 3687. (Die Leser werden gebeten, dem Verlag: HannemannS Buch» Handlung, Berlin SW., Friedrichstraße 208, geeignete Adressen zur Urbersendung von Probenummern auszugeben.) Redaktious»Bureau des Eeutral * Bereites deutscher Staats» bürger jüdisches Glaubess Berli» NW., Karl»Straße SS II. glv btc Redaktion verantwortlich: Alphonse Levy, Berlin.