Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1899-09-01 · Heft 9 (September 1899) · p. 487

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 9 (September 1899)
Article
M.-Gladbach
Date
1899-09-01
Page
487 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2316602-2316650-2316659-2324633--05763-2324729
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Korrespondenzen. 487 städlen, wie Köln, Düsseldorf, Krefeld rc., werde unbeanstandet geschachtet und vorwiegend auch von christlichen Metzgern, Herr Dickopf fragt, welchen Gebrauch Rheydt von der Entscheidung des Ministeriums gemacht, worauf der Vorsitzende erwidert, daß dort an der Bestimmung, daß die jüdischen Metzger nur je ein Stück Großvieh schachten dürfen, festgehalten wird. Herr Dickopf sieht nicht ein, warum Viersen das Schächten aufheben soll, wo alle anderen großen Städte es dulden. Herr H i l g e r s sagt, bei seinem Beschluß habe das Kollegium sich nur von humanitären Gründen leiten lassen, habe aber thatsächlich die Juden geschädigt. Für ihn sei maßgebend, daß im verflossenen Frühjahr im Reichstag die Führer aller Parteien, mit Ausnahme der Antisemiten, sich auf Grund der Gutachten bedeutender Autoritäten dahin aussprachen, daß das Schächten keine inhumane Tödtung sei. Er meint auch, in einer Sache von so prinzipieller- Bedeutung,^ wie das Schächtverbot es sei, brauche Viersen nicht an der Spitze zu marschieren. Herr G r e e f spricht dafür, die Ausführung des Beschlusses vorläufig noch auszusetzem Wie die Sache jetzt liege, möchte auch er nicht gerne Viersen an der Spitze marschieren sehen. Der Vorsitzende meint, dann wäre es wohl besser, den Beschluß ganz aufzuheben. Hiergegen spricht sich Herr G o e t e r s I ganz entschieden aus. Viersen marschiere mit seinem Beschluß nicht an der Spitze. In Sachsen und in der Schweiz bestehe das Schächtverbot allgemein. Auch sehe er das Schächten nicht als eine religiöse Vorschrift an. Zu der letztern Bemerkung des Herrn Goeters bemerkt der Vorsitzende, daß jüdischerseits ausdrücklich erklärt werde, daß das Schächten religiöse Vorschrift sei. Herr Jüngerkes erklärt, wer glaube, daß Schächten keine Thier-. quälerei sei, der habe nie schächten gesehen. Hierauf erwidert Herr H i l g e r s, von kompetenten Seiten, die doch auch etwas von der Sache verstehen dürften, werde das Schächten als keine Thierquälerei bezeichnet. Da man auch im Reichstage die Frage offen gelaffen, sei er dagegen, daß hier in der Frage vorgegangen werde. In andern Punkten werde viel mehr Thierquälerei begangen, als beim Schächten. Weiter betont Redner, daß für ihn auch maßgebend sei, daß das Schächten für die Juden eine Glaubenssache sei, welche anzugreifen einen Gewiffenszwang darstelle. Vorläufig stehe Rheydt mit seinen Bestimmungen ganz allein da. Redner beantragt, den Beschluß betr. Einschränkung des Schächtens im hiesigen Schlachthofe aufzuheben. Der Vorsitzende weist darauf hin, daß jetzt zwei Anträge vorliegen, und zwar zuerst der Antrag Greef auf vorläufige Aussetzung des früher gefaßten Beschlusses und zweitens der Antrag Hilgers auf Auf-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.