Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 9 (September 1899)
- Article
- M.-Gladbach
- Date
- 1899-09-01
- Page
- 486 (sequence 2)
- Language
- German
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480 Im deutschen Reich. treffende Beschluß am 1. Oktober d. I. in Kraft treten solle. Gegen diese Verfügung richtete sich eine Eingabe des Vorstandes des Synagogenbezirks M.-Gladbach, dem die Viersener Gemeinde unterstellt ist. In dieser Eingabe wurde dargelegt, daß die Schächteinschränkung ein Eingriff in eine jüdische Religwnseinrichtung sei, daß bei Durchführung der Verfügung auch christliche Metzger geschädigt würden, bei welchen dann Juden kein Fleisch kaufen dürften, daß ferner viele namhafte Autoritäten erklärt hätten, daß das Schächten keine Thierquälerei darstelle. Es wurde ferner auf viele Petitionen hingewiesen, die aus jüdischen Gemeinden an den Reichstag gegen die beantragte Einschränkung des Schächtens gerichtet worden sind, und endlich wurde ein Ausspruch des verewigten Dr. Windthorst aus dem Jahre 1888 angeführt, welcher gelegentlich einer Debatte, betreffend Erlaß eines Schächtverbotes, im Reichstag sagte, wenn das Schächtverbot gegen die Bestimmungen der Religionsgesetze der Juden verstoße, habe die Regierung kein Recht, ein solches Verbot zu erlassen. Bei der Berathung der Angelegenheit in der am 14. August abgehaltenen Stadtverordneten-Sitzung berichtete der Vorsitzende, daß der Rabbiner Dr. Nobel aus Köln bei ihm gewesen sei und bestätigt habe, daß das Schächten eine religiöse Vorschrift des Judenthums sei. Ferner habe derselbe darauf hingewiesen, daß dem Schächtverbot außerhalb antisemitische Tendenzen untergeschoben werden könnten. Hierzu erklärt der Vorsitzende, daß so etwas hier gänzlich fernliege. Auch liege es nicht in der Absicht des Stadtverordneten-Kollegiums, einen Gewiffensdruck auf die Juden auszuüben oder deren religiöse Vorschriften zu beeinflussen. Der Beschluß sei nur mit Rücksicht darauf gefaßt worden, die Schlachtmethode im hiesigen Schlachthaus mit der Regierungsverordnung in Einklang zu bringen, welche besage, daß das Vieh vor der Schlachtung betäubt werden solle. Obschon er glaube, daß dem Bedürfniß der jüdischen Konsumenten durch die Bestimmung, daß die jüdischen Metzger wöchentlich je ein Stück Groß- und ein Stück Kleinvieh schächten dürfen, vollständig genügt werde, könne die Schlachthof-Deputation den jüdischen Metzgern ja noch eine erweiterte Erlaubniß zum Schächten einräumen. Der vorliegende Antrag der Synagogen-Gemeinde gehe aber auf vollständige Aufhebung des betr. Beschlusses, weil befürchtet werde, daß derselbe vorbildlich wirken könne. Ueber den weiteren Verlauf der Verhandlung berichtete die „Viersener Zeitung": „Herr H i l g e r s sagt, wenn die Bestimmungen des Betüubens der Thiere vor dem Schlachten allgemein gültige seien, dann sei es doch eigenthümlich, daß dieselben bisher blos in Rheydt zur Ausführung gelangten. In allen Groß-