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Im deutschen Reich · 1899-08-01 · Heft 8 (August 1899) · p. 447

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 8 (August 1899)
Article
Marcus, Ernst [Rezension]
Date
1899-08-01
Page
447 (sequence 3)
Language
German
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Bücherschan. 447 ChristenthumS oder im angeblichen Interesse der deutschen, französischen, russischen Nationalität über unS gelogen worden ist. Hat doch der bekannte antisemitische Agitator Hans Leuß in einem, kurz eh« eS mit seiner politischen Rolle zu Ende war, in der „Zukunft" veröffentlichten Aussatze sich dahin ausgesprochen, daß die Judenhetz« das Nationalgesühl belebe. Also Verläumdung und Kränkung der Mitbürger zur Stärkung deutschen Nationalgefühls, und dies seitens der Partei, die bei Schächtdebattsn so lebhaftes Mitleid mit der Thierwelt entwickelt! Natürlich würde der Hinweis auf einen solchen angeblichen Vortheil der antisemitischen Bewegung für das Nationalgesühl in weiten Volkskreisen keinen Effekt machen. Damit wendet man sich zur Rechtfertigung an die Gebildeten, welche die Unwahrhaftigkeit vieler antisemitischer Behauptungen leicht erkennen müssen. Selbstverständlich ist Referent nicht so naiv zu glauben, daß die Leuß, Ahlwardt, Sedlatzek rc. durch die Umkehr der deutschen Philosophie zu Kant sich ändern werden. Aber die Zahl derer, die solchen Leuten entgegentreten, wird größer, derer, die sie für politische und persönliche Zwecke benutzen wollen, wird geringer werden, wenn das „dem Sittengesetz gemäß handeln" bei den geistigen Führern des Volks wieder eine größere Nolle spielt. Legt man wieder den Kant'schen Werth auf das „Wahrheitsprechen", so wird auch unter uns die Zahl der ohne innere Ueberzeugung vorgenommenen Uebertritte zur herrschenden Religion geringer werden. Hat doch die dumme Phrase von dem „Recht, sich auszuleben", auch in den Köpfen mancher unserer Glaubensgenossen große Verwirrung angerichtet. Trefflich zeigt Marcus, was für ein Unsinn in dem Gerede von dem „Rechte, sich auszuleben", liegt. „Jedes Recht muß von einem Gesetze abgeleitet sein." „Um mich auszuleben, dazu brauche ich weder ein Gesetz noch ein Recht; wenn ich es thue, so ist dies eine sehr natürliche, aber vernunftwidrige Thatsache und weiter nichts". Man braucht kein Gesetz, um zu thun, was man selbst am liebsten thäte. Gerade, daß man von dem Rechte, sich auszuleben, spricht, zeigt, daß man noch eine „vage Vorstellung von der Majestät des Sittengesetzes" hat. „Gäbe es nicht ein heiliges Gesetz, welches „das sich Ausleben" zum Schaden anderer verbietet, man würde garnicht auf den Gedanken kommen, ein Recht „des sich Auslebens" aufzuftellen. 0. G. 30*

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