Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1899)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1899-06-01
- Page
- 373 (sequence 1)
- Language
- German
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3J8 Uerrirrsnachvichterr. Von der an der Spitze des vorigen Heftes gekennzeichneten „antisemitischen ZeitungSmoral" hat die „StaatSbürger-Ztg." neuerdings ein Pröbchen geliefert, das sich der Leistung des Mainzer Berichterstatters der „Deutschen Tageszeitung" würdig anreiht. Am 19. April d. I. veröffentlichte die „Staatsbürgerin" nachstehende Notiz: AuS der Provinz Posen. (Wie es gemacht wird!) Ein in Neutomischel lebender jüdischer Handelsmann ist von 900 Mk. Einkommen zu 6 Mk. Einkommensteuer veranlagt worden. In seiner Reklamation gab der also Besteuerte zu, daß er wohl das Einkommen habe, es sei ihm aber die Prämie für seine Lebensversicherung in Höhe von sprich und schreibe: „Zehntausend Mark" im Betrage von 280 Mk. nicht in Abzug gebracht worden; mithin sei er nicht steuerpflichtig! Der Beweis seiner Angabe wurde erbracht, er muß also steuerfrei ausgehen! Nun frage man aber: Welch' ein Staatsbürger kann von einem Einkommen von 900 Mk. einen Betrag von 280 Mk. zur Prämie für Lebensversicherung zurücklegen? Diese Notiz trug den Stempel der Erfindung an der Stirn. Der Einsender hatte sich aber den Anschein gegeben, aus amtlichen Quellen zu schöpfen, denn auf andere Weise hätte er weder den Inhalt einer Reklamationsschrift noch den einer Entscheidung in Steurrsachen erfahren können. Es lag also der dringende Verdacht eines Verstoßes gegen § 69 des Einkommensteuer- Gesetzes vom 24. Juni 1891 vor. Wir richteten deshalb eine Anfrage an das königliche Landrathsamt und erhielten bald darauf nachfolgenden Bescheid: der Veranlagungs-Kommission. Neutomischel, den 18. Mai 1899. Ein Fall wie der in Nr. 182 aa der „Staatsbürger- Zeitung" vom 19. v. Mts. enthaltene ist hier weder im vorjährigen noch bisher im diesjährigen Berufungsverfahren vorgekommen. Ob das für eine weiter zurückliegende Zeit zutrifft oder nicht, vermag ich ohne nähere Bezeichnung des Falles nicht festzustellen. Ich glaube dies aber nicht. von Daniels. 25