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Im deutschen Reich · 1899-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1899) · p. 366

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1899)
Article
Berlin
Date
1899-06-01
Page
366 (sequence 6)
Language
German
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366 3m deutschen Reich. 85 (95 unb 67). Jüdische Kindesmörberinnen wurden 1897 2 verurtheilt, während in den beiden Voraufgegangenen Jahren keine Jüdin zur Verurtheilung gelangte. Dem „Berliner Tageblatt" schreibt man aus Bukarest über die von den rumänischen Liberalen in denletzten Maitagen in Jassy inszenierten antisemitischen Straßenexzesse, bei denen zahlreiche Personen lebensgefährlich verwundet wurden: „Der Jassyer Polizei kann ein gewisser Vorwurf nicht erspart werden. Es ist wahr, daß ste nach Ausbruch der Unruhen mit der größten Energie und Selbstaufopferung vorging, daß sich der Polizeipräfekt persönlich exponierte und zwei Steinwürfe am Kopse erhielt, daß überhaupt das Menschenmögliche gethan wurde, um die entfesselten Pöbelhaufen in ihrem Zerstörungsmerke zu hemmen. Aber alle Welt, die Polizei mit inbegriffen, hatte gewußt, daß Manifestationen und Skandale geplant wurden, und trotzdem war die Polizei optimistisch genug, nur auf den gewöhnlichen Radau antisemitischer Versammlungen zu rechnen und danach ihre Vorkehrungen zu treffen. Und dieser kurzsichtige Optimismus hat sich bitter gerächt. Die Negierung hat ihren festen Entschluß kundgegeben, die Ruhestörer nach der ganzen Strenge des Gesetzes zu bestrafen und in Zukunft „Jedem, wer es auch sein mag, die Lust zu vertreiben, die Ruhe des Landes durch wahnsinnige Agitationenzu störe n." & Breslau, 9, Juni. Mit Einstimmigkeit sind die Herren Fedor Pringsheim und Rechtsanwalt Alfons Marck zu unbesoldeten Stadtrathen wiedergewählt worden. Die Verwaltung des Bades Reinerz . hat mit dem Beginn der diesjährigen Kurzeit folgende amtliche Bekanntmachung erlassen: „Zur Beachtung. Das Betreten der Anlagen, Promenaden, des Bade- und des Douchehauses, der Mandelbahn, des Palmenhauses und der Quellen ist nur in hier üblicher moderner und reinlicher Kleidung, sowie mit gepflegtem Kopf und Barthaar gestattet, ebenso ist das Reinigen der Nase ohne Taschentuch und das Ausspucken außer in die vorhandenen Spucknäpse nicht erlaubt. Das längere Verweilen in den Korridoren ohne Zweck und das Liegen auf den Promenadenbänken ist nicht gestattet. Zuwiderhandelnde werden von den Bediensteten der Badeverwaltung uttnachsichrlich vom Kurplatz, den Anlagen und aus den Gebäuden entfernt werden." Die Behauptung der „Schles. Ztg.", daß diese Bekanntmachung durch das Ueberhandnehmen und Verhalten der galizischen und russischen Juden in den Anlagen des Bades Neinerz

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