Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1899)
- Article
- Berlin
- Date
- 1899-06-01
- Page
- 361 (sequence 1)
- Language
- German
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361 Korrespondenzen.?? Berlin, 15. Juni. An sämmtliche königlichen Negierungen erließ der Minister D r. Bosse nachstehende vom 13. Mai d. I. datierte Verfügung: „Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Juden sind die Synagogengemeinden verpflichtet, in allen den Fällen, in welchen nicht besondere öffentliche jüdische Volksschulen vorhanden oder an paritätischen Schulen jüdische Lehrer eingestellt sind, vielmehr die jüdischen Kinder die öffentlichen Volksschulen einer der christlichen Konfessionen besuchen, durch besondere jüdische, als Elementarlehrer geprüfte Religionslehrer für den Religionsunterricht der jüdischen Kinder Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung wird vielfach von den kleinen leistungsschwachen Synagogengemeinden schwer empfunden und hat schon wiederholt zu Anträgen auf Beihülfen aus staatlichen Fonds geführt. Zu Beihülfen von Synagogengemeinden zur Anstellung von Religionslehrern stehen mir indessen Mittel nicht zur Verfügung. Ich bin aber bereit, in Fällen nachgewiesener Leistungsunfähigkeit der Synagogengemeinden solchen Schulverbänden, welche freiwillig an Stelle der ersteren für die ihnen überwiesenen jüdischen Kinder besonderen jüdischen Religionsunterricht einrichten, bei eigenem Unvermögen eine Beihülfe aus den zu den Beihülfen für unvermögende Schulverbände durch den Staatshaushalts-Etat bereit gestellten Mitteln zu gewähren. Dabei sollen auch diejenigen Grundsätze zur Anwendung kommen, welche nach den Erlassen vom 18. Mai 1886, 29. Januar 1887 und 1. Juli 1890 (Centralblatt 1887 S. 251 und 1890 S. 668) für die Gewährung einer Beihülfe zu den Kosten des Religionsunterrichtes für die Kinder der Minderheit christlicher Konfession maßgebend sind. Es würde demnach eine Beihülfe dann gewährt werden können, wenn die Zahl der zu einer Unterrichtsstation zu überweisenden Kinder mindestens 12 beträgt und die Einrichtung des Religionsunterrichtes nicht unverhültnißmäßige Kosten erfordert. Ich veranlasse die Königliche Negierung, die hiernach in ihrem Bezirke in Betracht kommenden Fälle, in denen die Einrichtung eines besonderen Religionsunterrichtes für die jüdischen Schulkinder unter Gewährung von. Staatöbeihülfen erwünscht ist, in einer Nachweisung zusammenzustellen und bei jedem einzelnen Falle die Zahl der jüdischen Kinder und die