Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1899)
- Article
- Antisemitische Zeitungsmoral
- Date
- 1899-05-01
- Page
- 248 (sequence 2)
- Language
- German
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248 Im deutschen Reich. Der verhaftete Dienstherr des in Mainz am 11. d. Mts. durch einen Sprung aus dem Fenster verletzten Dienstmädchens, Bierwirth Mathias Ruß, ist nicht Jude, sondern als Katholik am 8. September 1857 zu Altenweiler geboren." Die.Antwort der „Deutschen Tages-Ztg." vom 29. deffelben Monats lautete: „Wir bedauern, die uns zugesandte Berichtigung nicht aufnehmen zu können,da ste den Voraussetzungen des § 11 des Reichs-Preßgesetzes nicht entspricht." Unter dem 2. Mai d. I. wurde der Redaktion der „Deutschen Tages-Ztg." darauf geschrieben: „Auf Ihr Schreiben vom 29. v. Mts. erwidern wir ergebenst, daß, wenn auch die Voraussetzungen des § 11 des Preßgesetzes in diesem Falle nicht vorliegen sollten, wir doch von Ihnen erwarten, daß Sie der Wahrheit die Ehre geben werden. Ihr Berichterstatter hat versucht, in dem Juden die Juden zu treffen; wir dürfen, da die Unrichtigkeit jenes Berichts feststeht, erwarten, daß Sie sich nicht zum Theilnehmer einer Verleumdung machen und um der Gerechtigkeit willen erklären werden, daß Ihr Berichterstatter sich geirrt hat." Wie die Erwartung, daß die Redaktion der „Deutschen TageS-Ztg." der Wahrheit die Ehre geben, daß sie sich nicht zum Theilnehmer einer Verleumdung machen und daß sie um der Gerechtigkeit willen eine Erklärung bringen werde, sich erfüllt hat, zeigt der am 6. Mai d. I. daraus erschienene Artikel jener Zeitung: <ssm seltsames Verlangen. Wir brachten unter dem 11. April aus Mainz vou einem dortigen Berichterstatter folgende Meldung: „Ein Dienstmädchen, das von seinem jüdischen D i e n st h e r r n unsittlich b e l ä st i g t wurde, sprang heute Nacht vom vierten Stock eines Hauses hinunter auf die Straste. Das Mädchen ist tödrlich verletzt. Der Jude wurde verhaftet" Hierüber ärgerte sich der „Central - Verein deutscher Staatsbürger j ü d i s ch e n G l a u b e n s " und richtete ein Schreiben an uns unter Berufung auf § 11 des PrestgesetzeS, in welchem die völlig unbewiesene Behauptung enthalten ist, daß