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Im deutschen Reich · 1899-03-01 · Heft 3 (März 1899) · p. 180

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 3 (März 1899)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1899-03-01
Page
180 (sequence 17)
Language
German
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IRI
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180 3m deutschen Reich. Antisemitismus" thun, sondern dessen dankeswerthes Wirken vervollständigen wolle, daß der Central-Derein keinerlei politische Parteistellung habe, noch haben dürfe, daß die Angelegenheiten der Berufung zu Eeschworenen und Schöffen, sowie der Kriegervereine aber bereits im Verlaufe der Debatte eine befriedigende Erledigung ge funden hätten. Der Redner schloß mit der nochmaligen dringenden Aufforderung zu eifrigen Werbungen für die Vereinssache. A. I.. Briefkasten der Redaktion. G. Berlin. Es lohnt nicht, auf den Artikel „Berliner Schul st euern zu Gunsten derJuden" irgend zu reagieren. Daß die Prozentzahl der jüdischen Schüler in den Gymnasien Berlins eine hohe ist, erklärt sich Lheils aus dem starken Zuzug der wohlhabenden Juden aus der Provinz, von dem Berlin nur Vortheil hat, theils aber auch durch die Entbehrungen, welche sich viele mäßigbemittelte jüdische Familien auferlegen, um ihren Kindern eine gediegene Bildung angedeihen lassen zu können. Das geschieht aber wahrlich nicht, wie die „Staatsbürgerin" behauptet, „auf Kosten der christlichen Bevölkerung"; hätte das Blatt seinen Zahlenangaben noch hinzugefügt, wie viel Prozent des g e - samnrten städtischen Einkommens von Juden gezahlt werden, dann würden die angeblichen „Mißstände" in ganz anderem Lichte dastehen. 8. M., Berlin. Wie die Blatter vom Schlage der „Staatsdürger-Ztg." arbeiten, davon ein Pröbchen: Am 16. Februar brachte das Blatt solgende Notiz: H e i l b r o u n. Vor dem Schwurgericht hier wurde die Klagesache gegen den 47 Jahre alten ledigen jüdischen Rechtsanwalt Mohr zu Heilbronn wegen Nothzucht verhmrdelt. Die Verhandlung fand bei verschlossenen Thüren statt. Mohr wurde 311 drei Jahren Gefängnis;, fünf Jahren Ehrverlust und in die Kosten des Verfahrens verurtheilt. In der Begründung des Urtheils hieß es, der Angeklagtehabe durch seine eigenen Geständnisse einen hohen Grad von Schamlosigkeit und Sitten-

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