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Im deutschen Reich · 1899-03-01 · Heft 3 (März 1899) · p. 156

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
5 (1899)
Issue
Heft 3 (März 1899)
Article
Berlin
Date
1899-03-01
Page
156 (sequence 2)
Language
German
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166 Im deutschen Reich. auch nur zu einer Abänderung der Verfügung finden können. Dieselbe gründet sich, wie ich vorausschicke, auf die Vorschriften des Artikels 24 der preußischen Verfassungsurkunde, nach welcher bei Errichtung der öffentlichen Volksschulen die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen sind. Denn wie auch sonst über die Tragweite dieser Vorschriften gestritten werden mag, darüber kann fein Zweifel sein, daß es der Verfassung nicht entspricht, wenn für eine Klasse, die von Kindern nur einer Konfession besucht wird, ein Lehrer oder eine Lehrerin anderen Glaubens als Erzieher bestellt wird. Auch widerspricht ein solches Vorgehen der ganzen Entwickelung des preußischen Volksschultvesens. Es hat nur aber bei dem Erlaß die Absicht fern gelegen, ältere und in langjähriger treuer Ausübung des Ordinariats bewährte Lehrpersonen plötzlich aus demselben zu entfernen und denselben damit rücksichtslos unverdiente persönliche Nachtheile zuzufügen. Wenn dies gleichwohl geschehen und dadurch eine erklärliche Bitterkeit erregt worden ist, so liegt das nur an der Art und Weise, in welcher meine Verfügung vom 27. Dezember 1896 zur Ausführung gekommen ist. Es hätte der städtischen Schuldeputation nicht schwer werden können, die jüdischen Lehrerinnen, welche ihr Ordinariat um deswillen nicht mehr behalten durften, weil in ihren Klassen Kinder ihrer Religion überhaupt nicht oder nur ganz vereinzelt vorhanden waren, an eine andere Gemeindeschule oder Klasse zu versetzen, in welcher mindestens so viel jüdische Schulkinder waren, daß sie dort ein Ordinariat erhalten konnten, oder wenn das nicht der Fall war, doch ihre Verwendung außerhalb desselben nicht auffällig und für die betheiligten Lehrerinnen verlebend erschien. Ich wünsche, daß bei weiterer Aitsführung nteiner in Rede stehenden Verfügung insbesondere ältere Lehrpersonen geschont werden. Es handelt sich hierbei lediglich um rein sachliche, im Interesse der Schule liegende Unterrichtseinrichrungen, bei denen jüdische Lehrpersonen den gleichen Anspruch auf gerechte und billige Rücksichtnahme haben, wie sie anderen in vorwurfsfreier Pflichterfüttnng bewährten Lehrern und Lehrerinnen schon im Interesse der Schule und des für eine gedeihliche Lehr- Wirksamkeit erforderlichen Ansehens gezollt werden muß. Bosse." Hierzu bemerkt die „Berl. Morgen-Ztg." vom 2. d. M.: „Der Bescheid des Kultusministers wird allenthalben die größte 23er* wunderung erwecken. Also nicht die ministerielle Anordnung hat die Maßregelung der jüdischen Lehrerinnen verschuldet, sondern die städtische Schuldeputarion hat den wohlwollenden Minister falsch verstanden und dadurch allerlei Wirrnisse hervorgerufen! Aber die Angelegenheit beschäftigt doch nicht erst seit gestern die Gemüther, es hat ein umfangreicher Schriftwechsel in derselben stattgefunden, und da hätte sich dem Herrn Minister doch wohl schon längst Gelegenheit geboten, dem Provinzialschulkollegium und der städtischen Schuldeputation mitzutheilen, in welchem Sinne er seine Verfügung ausgeführt sehen wollte." Tie „Freisinnige Zeitung" schrieb: „Nicht .ohne einige Ver-

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