Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 5 (1899)
- Issue
- Heft 3 (März 1899)
- Article
- Der Werth des jüdischen Eides
- Date
- 1899-03-01
- Page
- 122 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2316602-2316650-2316654-2323795--05071-2323854- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
122 Im deutschen Reich. nähme des Flugblattes in der Geschäftsstelle des Deutschen Anti« semitenbundes in Berlin und bei dem Vorsitzenden des Bundes Kaufmann Wilhelm Kretzer in Charlottenburg, bei welchem letzteren gegen 2300 Exemplare gefunden und beschlagnahmt wurden. Da erst durch die Reichsgerichtsentscheidung vom 2. Juni 1896 der § 166 des Strafgesetzbuchs eine ausgedehntere Auslegung erfahren hatte und angenommen werden konnte, daß der mit der hebräischen Sprache nicht vertraute Redakteur des Landsberger Voten den beschimpfenden Charakter seiner Behauptungen nicht erkannt hat, sah die Kgl. Staatsanwaltschaft davon ab, eine Anklage gegen den Redakteur Werner zu erheben, beantragte aber die Einziehung des Flugblattes „Der Werth des jüdischen Eides", weil der Inhalt desselben den Thatbestand der „Religionsbeschimpfung" erfüllte. In der am 11. Rovbr. 1898 in Landsberg a. W. abgehaltenen Sitzung erkannte die Strafkammer auf Einziehung des bewußten Flugblattes und Unbrauchbarmachung der Formen und Platten. Gegen dieses Urtheil legte der „Deutsche Antisemiten- Bund" Revision beim Reichsgericht ein, vor welchem der Termin am 26. Januar d. I. stattfand. In demselben verwarf der 2. Strafsenat die Revision, indem er sich wesentlich auf den Standpunkt der Reichsgerichtsentscheidung vom 2. Juni 1896 stellte, womit die Angelegenheit rechtskräftig entschieden ist. Wir habyn Veranlagung genommen, den in dieser Angelegenheit gehörten Sachverständigen Herrn Rabbiner Dr. B. E l s a ß zu ersuchen, uns das in dieser Strafsache erstattete Gutachten zur Veröffentlichung mitzutheilen. Indem wir dem genannten Herrn für die bereitwillige Erfüllung dieser Bitte danken, glauben wir unfern Lesern einen Dienst zu erweisen, wenn wir nachstehend das Gutachten dieser Autorität in Wortlaut wiedergeben: Das Kol Nidre ist ursprünglich eine Formel, mit der die Losung unbedacht gesprochener und unbesonnener Gelübde von den berufenen religiösen Organen ausgesprochen werden sollte. Diese Formel ist in den babylonischen Lehrhäusern zu ebengenanntem Zwecke etwa im fünften Jahrhundert unserer Zeitrechnung geprägt worden*) und AUraham (Ueiger's „Nachgelassene Tchristeu" I, 2. 135ff., Perlt» 1875.