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Im deutschen Reich · 1898-12-01 · Heft 12 (Dezember 1898) · p. 650

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 12 (Dezember 1898)
Article
Berlin
Date
1898-12-01
Page
650 (sequence 4)
Language
German
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650 Im deutschen Reich. Siegen herausgrgeben werden. Die Redaktion begründet dies damit, daß keine neue Wahl herankommen dürfe, ehe Stöcker in Siegen, dem „Zentrum seiner Bestrebungen", über ein gut verbreitetes Preßorgan verfüge. Die freikonservative „Post" brachte aus diesem Anlaß einen „SLockeres Niedergang" überschriebenen Artikel, der mit folgenden Worten schloß: „Mit der Verlegung des „Volk" nach Siegen giebt Stöcker auch offenbar seine „B e r l i n e r Bewegung" preis. Seit acht Jahren hatte er hier völlig freie Hand, keine mittelparteiliche Einwirkung störte.seine Kreise und er war mit dem Ausscheiden aus dem Amte des Hofpredigers in Bezug auf seine agitatorische Thätigkeit auch von allen bisherigen Schranken befreit. Der in der Verlegung des „Volk" nach Siegen liegende definitive Verzicht auf eine weitere agitatorische Wirkung in Berlin liefert den Beweis, daß der starke Einfluß, dessen sich Stöcker früher in Berlin erfreute, keineswegs allein auf seine Person und seine Beredsamkeit sich gründete, sondern daß dabei andere Momente mitspielten, welche wegfielen, als er persona rninns grata bei Hofe wurde. Jetzt ist von all' der Herrlichkeit nur noch das Reichstagsmandat übrig geblieben, und auch dieses ist keineswegs ganz gesichert; denn, wie aus Siegen berichtet wird, hoffen die Nationalliberalen die Giltigkeit der Stöcker'schen Wahl mit Ersolg anfechten und bei einer in Folge der Kaffation nöthigen Neuwahl Herrn Stöcker verdrängen zu können. Dieser Gefahr soll offenbar durch die Verlegung des „Volk" nach Siegen und durch die Konzentration der politischen Thätigkeit auf diesen Wahlkreis möglichst vorgebeugt werden." Die Namensänderungen jüdischer Personen waren in der „S taatsbürger-Zeitung" wiederholt zum Gegenstände von Erörterungen gemacht worden. Gegen dieses Vorgehen richtete sich ein Artikel der „Allgemeinen Israelitischen Wochenschrift^^, in welchem unter grundsätzlicher Stellungnahme gegen solche Namensänderungen gegen die Motive zu Felde gezogen wurde, welche „einige unanständige Berliner Blätter" diesen Namensänderungen zu Grunde legen. Es wurde darin von den „Staatsbürger-Zeitungs- Männern" gesprochen, die mit der Auffindung solcher Motive „nur das thun, was ihrer unsauberen Gesinnung entspricht", ferner von „Verworfenen, die sich ihrer Nichtswürdigkeit zu schämen vergessen haben". Auf Grund dieses Artikels hatte der verantwortliche Redakteur der „Staatsb.-Ztg." Joh. Wilberg gegen den Redakteur der „Allg. Israel. Wochenschr." M. A. Klausner die Privatklage wegen Beleidigung angestellt, die am 2. d. M. das Schöffengericht beschäftigte» Der Angeklagte bestritt die Aktiv-Legitimation des Privatklägers und

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