Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1898)
- Article
- Die Verhandlungen des ersten vereinigten preußischen Landtages vom Jahre 1847 über den Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend
- Date
- 1898-12-01
- Page
- 634 (sequence 9)
- Language
- German
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634 Im deutschen Reich. Die Regierung wollte nun ferner, daß mit dem Verlassen der Schule die Erziehung der jüdischen Kinder nicht abgeschlossen sein sollte, und legte daher im § 34 dem Vorstand die Pflicht auf, durch Rath und Zuspruch zu verhindern, daß die aus der Schule entlassenen Kinder das Gewerbe im Umherziehen betreiben; zu diesem Zwecke gab sie ihm das Recht, sich dabei der Mitwirkung der polizeilichen Organe zu bedienen. Die Minorität der Herrenkurie fand einen solchen Eingriff in die väterliche Gewalt unstatthaft, die Majorität berief sich auf die segensreichen Folgen, welche die gleiche Bestimmung in dem Gesetz für das Großherzogthum Posen von 1833 gehabt habe und nahm den Paragraphen an. Anders stellte sich die Ständekurie zu diesem Paragraphen. Sie meinte, daß, da der Erfolg einer solchen Erziehungsmaßregel doch sehr zweifelhaft sei, man sich einen solchen Eingriff in das Bestimmungsrecht der Eltern doch nicht gestatten dürfe. Man könne dem Vorstand höchstens eine moralische Verpflichtung auserlegen, ihn aber nicht für die Beobachtung dieser Vorschrift verantwortlich machen. Viele aber lehnten es überhaupt ab, auch nur eine solche moralische Verpflichtung zu statuieren, da der Vorstand dadurch zu einer Wirksamkeit veranlaßt werde, die, weil sie bei den Christen nicht vorhanden sei, von den Juden als Schmach empfunden werden müßte. Diese Anschauung gewann die Majorität, so daß der ganze Paragraph gestrichen wurde.