Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 8 (August 1898)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1898-08-01
- Page
- 413 (sequence 5)
- Language
- German
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Vereinsnachrichten. 418 Wohlfahrt nicht nur der deutschen Juden, sondern deS gefammten Vaterlandes gefördert wird. Auf unsere Strafanzeige hatte di« Kgl. Staatsanwaltschaft zu Krefeld den verantwortlichen Redakteur der dortigen antisemittschen „Deutschen Zeitung", I. Jöken, angellagt, dadurch die jüdische Religionsgesellschaft beschimpft zu haben, daß er in der Nummer der „Deutschen Ztg." vom 10. Dezember v. I. nachstehende Notiz veröffentlichte: Jüdische Sittenlehre. Der Jude kann sich durch den Rabbi von jedem Eid und Schwur entbinden lassen. Er darf also jederzeit falsch schwören. Ueber die Verhandlung, welche am 5. Juli d. I. vor der Krefelder Strafkammer stattfand, berichtet die „Deutsche Zeitung" Folgendes °. Die Strafkammer soll zwar angenommen haben, daß in dem Artikel eine Einrichtung der jüdischen Religionsgenoffenschaft getroffen werde, sich aber den Ausführungen des Vertheidigers (Rechtsanwalt Krusemann) insofern angeschloffen haben, als sie feststellte,. 1. daß es an den erforderlichen Thatbestandsmerkmalen der Beschimpfung fehle, 2. daß dem Angeklagten wahrscheinlich das Bewußtsein der Beschimpfung gefehlt habe. — Diese bekannt gewordene Begründung des freisprechenden Urtheils entspricht in keiner Weise der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Nach dieser gehört der Gebrauch von eigentlichen Schimpfwörtern nicht zu den Thatbestandsmerkmalen des 8 166 des St.-G.-B. gedachten Verbrechens und schließt außerdem der gute Glaube eine entsprechende Bestrafung keineswegs aus. (Entsch. d. R.-G. Band 28 S. 403.) Hoffentlich wird die Kgl. Staatsanwaltschaft zu Krefeld sich nicht bei dem freisprechenden Erkenntniß beruhigen, welches mit einer Entscheidung des höchsten deutschen Gerichtshofes vollständig unvereinbar ist. A. L. 81*