Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1898-08-01 · Heft 8 (August 1898) · p. 363

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 8 (August 1898)
Article
Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
Date
1898-08-01
Page
363 (sequence 1)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2316602-2316637-2316645-2322704--04216-2322789
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

Leitschrtft des Levtralverriks deutscher Staatsbürger jiidischeu Glaubens. '11Erscheint zwölfmal im Jahre. IV. Jahrg. Berlin, August ^8)8. Kr. 8. Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Grrrschrankrmg des Schachterrs auf dem gemeinsamen öffentlichen. Schlacht- Hofe von Rheydt und GdeNkirchen. i. ^Mie Nachbar-Städte Rheydt und Odenkirchen imReg.- Bezirk Düsseldorf sind auf Grund des preußischen Gesetzes, betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser, vom 18. März 1868 in der durch Gesetz vom 9. März 1887 abgeänderten Fassung zu einem gemeinschaftlichen Schlachthofbezirk vereinigt worden, und hat die Stadt Rheydt ein öffentliches Schlachthaus für diesen Bezirk errichtet. In der Stadtverwaltung von Rheydt kamen im Winter 1896/97, sei es aus den Kreisen der Thierschutz-Vereine, sei es aus den Kreisen der antisemitischen Vereine angeregt, Bestrebungen zu Tage, welche auf ein Verbot der Tödtung des Schlachtviehs mittelst Halsschnittes abzielten, also das Schächten nach jüdischem Ritus untersagen wollten. Am 3. März 1897 sprach die Stadtverordneten-Versammlung zu Rheydt sich im Prinzip dahin aus, daß Maßnahmen zu treffen seien, welche auf eine Einschränkung des Schächtens des 28

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.