Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 8 (August 1898)
- Article
- Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Einschränkung des Schächtens auf dem gemeinsamen öffentlichen Schlachthofe von Rheydt und Odenkirchen
- Date
- 1898-08-01
- Page
- 363 (sequence 1)
- Language
- German
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- Rheydt 2× ep/1045545
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Leitschrtft des Levtralverriks deutscher Staatsbürger jiidischeu Glaubens. '11Erscheint zwölfmal im Jahre. IV. Jahrg. Berlin, August ^8)8. Kr. 8. Die ortsstatutarischen Bestimmungen der Stadt Rheydt über die Grrrschrankrmg des Schachterrs auf dem gemeinsamen öffentlichen. Schlacht- Hofe von Rheydt und GdeNkirchen. i. ^Mie Nachbar-Städte Rheydt und Odenkirchen imReg.- Bezirk Düsseldorf sind auf Grund des preußischen Gesetzes, betreffend die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser, vom 18. März 1868 in der durch Gesetz vom 9. März 1887 abgeänderten Fassung zu einem gemeinschaftlichen Schlachthofbezirk vereinigt worden, und hat die Stadt Rheydt ein öffentliches Schlachthaus für diesen Bezirk errichtet. In der Stadtverwaltung von Rheydt kamen im Winter 1896/97, sei es aus den Kreisen der Thierschutz-Vereine, sei es aus den Kreisen der antisemitischen Vereine angeregt, Bestrebungen zu Tage, welche auf ein Verbot der Tödtung des Schlachtviehs mittelst Halsschnittes abzielten, also das Schächten nach jüdischem Ritus untersagen wollten. Am 3. März 1897 sprach die Stadtverordneten-Versammlung zu Rheydt sich im Prinzip dahin aus, daß Maßnahmen zu treffen seien, welche auf eine Einschränkung des Schächtens des 28