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Im deutschen Reich · 1898-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1898) · p. 349

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1898)
Article
C. R., Berlin
Date
1898-06-01
Page
349 (sequence 1)
Language
German
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IRI
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349 Briefkasten der Redaktion. C. R», Berlin. Daß sich richterlicheBeamte nicht an Bestrebungen betheiligen dürfen, die den bestehenden verfassungsmäßigen Zu st andzuuntergraben suchen, ist ein Grundsatz, dem bisher in Preußen stets Geltung verschafft wurde, weshalb die Aeußerungen des Herrn Verwaltungsgerichtsdirektors Blümcke in Danzig sicher nicht ungesühnt bleiben werden. Als im Jahre 1889 in einer kleinen preußischen Stadt ein Gerichtsassessor sich als Antisemit aufspielte, wandte sich der Vorstand der dortigen Synagogengemeinde mit einer Beschwerde an den Oberlandesgerichtspräsidenten. Dieser wies den Präsidenten des betreffenden Landgerichts an, im Wege der Dienstaufsicht das Geeignete zu veranlaffen. In dem vom 3. März 1890 datierten Bescheide eröffnete der Landgerichtspräsident dem Vorstand der Synagogengemeinde u. A. Folgendes: „Es kann nicht zweifelhaft sein, daß unbeschadet des einem jeden Staatsbürger in den gesetzlichen Schranken zustehenden Rechtes und eventuell der Pflicht einer freien und aufrichtigen Meinungsäußerung über die nach gewissenhafter Prüfung vermeintlich bemerkten Mißstände im öffentlichen und sozialen Leben ein deratiges gehässiges und systematisch provozierendes Auftreten gegen eine ganze Religionsgenoffenschaft seitens eines Beamten, zumal eines richterlichen Beamten, welcher sowohl den Charakter derUnparteilichkeit selbst als auch denRuf eines solchen sich zu bewahren hat, durchaus tadelnswerth sein würde. Aeußerungen an öffentlichen Orten, absichtlich und ohne jeden besonderen Anlaß gegen eine ganze Kategorie von Staatsangehörigen gerichtet, erscheinen als tadelnswerth, und, da diese Staatsangehörigen einer bestimmten Religion angehören, immerhin auch für ihr religiöses Gefühl verletzend. Wenn nun auch der Gerichtsassessor * * * selbst, soweit erweislich, öffentlich solche Reden nicht geführt, sondern darin Zurückhaltung beobachtet hat, kann ich dennoch eine solche bloße Zurückhaltung, insbesondere für einen richterlichen Beamten, nicht als ausreichend erachten. Geschieht derartiges absichtlich und wiederholt, in dem Kreise, in welchem er verkehrt, so ziemt es ihm, entweder solche Vorkommnisse für die Zukunft mit Nachdruck zu hindern, oder, wenn er

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