Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1898)
- Article
- Berlin
- Date
- 1898-06-01
- Page
- 336 (sequence 2)
- Language
- German
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336 Im Deutschen Reich. empfohlen« Anschluß an den zu weitestem Entgegenkommen bereiten Privatbeamtenverein, außerdem aber noch die Gründung einer besonderen Zuschußkasse wurden gebilligt und weitere Schritte dein Ausschüsse übertragen. Bei den Berathungen über die Frage des obligatorischen Religionsunterrichts gelangte man zu dem Beschluß, die geeigneten Schritte zu veranlassen: 1. daß kein israelitisches Kind während des schulpflichtigen Alters ohne ausreichenden Religionsunterricht in seinem Glauben bleiben dürfe; 2. daß an allen öffentlichen Schulen ein ausreichender Religionsunterricht für alle jüdischen Zöglinge als obligatorischer Unterrichtsgegenstand bestimmt werde; 3. daß, sofern nicht ein höheres erreicht werden könne, als Gegenstände des genannten Religionsunterrichts zu gelten hätten a) der Unterricht im Hebräischen, b) der Liturgik, c) der biblischen und nachbiblischen Geschichte, ä) der systematischen Religionslehre. Die von mehreren Zeitungen verbreitete Nachricht, daß die preußische Regierung eine Abänderung des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847 beabsichtige, trifft, wie die osfiziösen „Berliner Politischen Nachrichten" versichern, in keiner Weise zu. Wahrscheinlich liegt aber eine Verwechselung mit der Absicht vor, die in dieser Beziehung in Frankfurt a. M. noch geltenden Gesetze den dortigen Verhältnissen und Wünschen entsprechend abzuändern. Hierüber dürfte dem nächsten Landtage möglicherweise eine Vorlage zugehen. Der „Jüdischen Presse" wird geschrieben: „Nach der seiner Zeit von Ihnen mitgetheilten Verfügung des Herrn Ministers des Innern vom 1. Mai 1897 kommen die zu Zuchthausstrafe verurtheilten Juden nicht mehr aus mehreren Provinzen zusammen in eine Anstalt, sondern verbleiben in den einzelnen Provinzen. Diese Verfügung trat mit dem 1. Juli 1897 in Kraft. Seitdem werden die im Bezirke des Kammergerichts mit Zuchthaus bestraften Juden in die Strafanstalten Berlin (Lehrterstraße) und Brandenburg eingeliesert, und zwar in erster« diejenigen männlichen Personen, welche das 30. Jahr noch nicht erreicht haben, nach Brandenburg die über 30 Jahre alten. Der Befürchtung, daß bei der Zersplitterung der Juden auf einzelne Anstalten die jüdische Seelsorge, welche bis dahin in den wenigen zur Aufnahme von Juden bestimmten Zuchthäusern eingerichtet war, nicht mehr würde ausgeübt werden können, ist Beachtung geschenkt worden. Auf Anordnung der Centralstelle soll, wenn in einer Anstalt die Zahl der jüdischen Internierten zehn übersteigt, v'on Seiten des Staates ein jüdischer Seelsorger bestellt werden, während bis dahin es den