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Im deutschen Reich · 1898-06-01 · Heft 6-7 (Juni 1898) · p. 327

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 6-7 (Juni 1898)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1898-06-01
Page
327 (sequence 2)
Language
German
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Umschau. 827 verhängnißvoller als für die scheinbar allein angegriffene jüdische Minderheit. Ein solches Programm der Raffeantisemiten war in der gekennzeichneten Rückhaltslosigkeit durch den von der „Staatsbürger-Ztg." unter der Ueberschrist „Eine Juden Matrikel" am 1. Juni d. I. veröffentlichten Artikel enthalten. In diesem Aufsatze wurde „allen deutschen Antisemiten der 10 Paragraphen enthaltende Entwurf eines Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und der Eheschließung von Personen jüdischen Stammes zur Anregung und Begutachtung übergeben". Der § 1 lautet: „Jüdischen Stammes (Jude) im Sinne dieses Gesetzes ist a) Jede in Deutschland zur Zeit, wo dieses Gesetz erlassen wird, lebende Person, die der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört oder angehört hat. b) Jede in Deutschland zur Zeit, wo dieses Gesatz erlassen wird, lebende Person, von deren Eltern oder Großeltern einer (oder mehrere) der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört hat. c) Jede in Deutschland einwandernde Person, die der jüdischen Religionsgemeinschaft angehört oder angehört hat oder die nicht Nachweisen kann, daß unter ihren Eltern und Großeltern kein Angehöriger der jüdischen Religionsgemeinschaft gewesen ist. d) Die sämmtlichen Nachkommen der unter a, b und c aufgeführten Personen." Im Z 2 wird die Führung besonderer Standesregister für die Juden angeordnet; im § 3 die Verpflichtung jedes Juden und Judensprößlings festgesetzt, selbst binnen Jahresfrist die Eintragung in dieses Judenregister zu beantragen. Der § 6 giebt jedem großjährigen Angehörigen des deutschen Reiches das Recht, ohne jede Begründung ein Verfahren zurErmittelung derAbstammung einer in dem allgemeinen Standesregister geführten lebenden Person zu beantragen. Nach dem § 7 erstreckt sich dieses ohne Vorwiffen des Betroffenen zu führende Verfahren auf die Frage, ob unter seinen Eltern und Großeltern Angehörige der jüdischen Religionsgemeinschaft waren. Ergiebt das Verfahren, daß die Person im Sinne des 8 1 jüdischen Stammes ist, so ist sie nach dem 8 8 des Gesetzentwurfs in das Judenregister einzutragen und verliert dieselbe die Staats- und Reichsangehörigkeit. Die Polizeibehörden haben dann zu veranlassen, daß das Verfahren auch bezüglich der Verwandten des ermittelten Juden ein geleitet wird. § 9 bestimmt, daß bei Personen, über die das Verfahren zur Ermittelung der Abstammung eingeleitet ist, und die innerhalb eines Jahres den geforderten Nachweis über die Religionsgemeinschaft, der ihre außerhalb des Reiches geborenen Vorfahren angehört haben, nicht erbracht haben, ange-

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