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Im deutschen Reich · 1898-05-01 · Heft 5 (Mai 1898) · p. 267

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 5 (Mai 1898)
Article
Berlin
Date
1898-05-01
Page
267 (sequence 3)
Language
German
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Korrespondenzen. 287 wichtigeE n tscheidung ist von der 14. Kammer für Handelssachen d«S Landgerichts I zu Berlin in einer Klagesache der Firma A. Wertheim gegen den.Abgeordneten Liebermannvon Sonnenberg gefällt worden. LiebeMann von Sonnenberg hatte in einer Volksversammlung geständlich Folgendes vorgetragen: „Eine Dame habe einen Teppich für 75 Mk. bei Wertheim gekauft, kurze Zeit darauf habe sie eine andere Dame zu Hertzog begleitet und dort den nämlichen Teppich für 55 Mk. gesehen. Daraufhin habe sie den Kauf rückgängig gemacht und sei ihr der Kaufpreis von A. Wertheim anstandslos zurückgezahlt worden." Der Beklagte will hinzugefügt haben, daß die Rückzahlung des Kaufpreises anerkennenswerth sei, „wie überhaupt die Firma A. Wertheim koulanter Weise alle nicht konvenierenden Käufe zurücknehme." Die Firma A. Wertheim hatte die Klage auf das Gesetz zum Schutze gegen unlauteren Wettbewerb gestützt; der klägerische Vertreter Dr. Meschelsohn trug vor, daß alle Voraussetzungen des- Gesetzes gegeben seien. Der ausgesprochene Zweck der Versammlung ist gewesen, die Konkurrenten der Firma A. Wertheim gegen die Konkurrenz der Klägerin zu schützen. Der vorgetragene Fall beruhe auf Erfindung. Die angestellten Ermittelungen hätten ergeben, daß niemals auch nur ein ähnlicher Fall in irgend einem Geschäfte der Firma A. Wertheim vorgekommen sei. Die Verbreitung derartiger Geschichten sei geeignet, den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu schädigen. Eine Buße von 1000 Mk. bedeute nur einen geringen Bruchtheil des der Klägerin entstandenen Schadens. Der Beklagte, vertreten durch R.-A. Jansen, behauptete die Wahrheit der von ihm verbreiteten Erzählung und benannte die Ehefrau des Weinhändlers W. als Käuferin des Teppichs. Die Beweisaufnahme fiel vollständig zu Ungunsten des Beklagten aus. Die Zeugin hatte schon vor der Versammlung erklärt, nicht das Geringste von der ganzen Sache zu wissen, auch niemals dem Herrn Liebermann von Sonnenberg eine darauf bezügliche Mittheilung gemacht zu haben, so daß der Beklagte auf ihre Vernehmung verzichtete. Das Gericht verurtheilte den Abg. Liebermann von Sonnenberg, die Wiederholung der zum Gegenstand der Klage gemachten Behauptung bei einer Strafe von 5OO Mk. oder entsprechender Hast für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, ferner eine Buße von 1000 Mk. an die Firma A. Wertheim zu zahlen, falls dieselbe diesen Betrag eidlich schätzt." —, Die antisemitische „Staatsbürger-Zeitung" deutete inzwischen an, daß der Abg. Liebermann von Sonnenberg sich bei dem Urtheil nicht beruhigen, sondern di« Entscheidung des Kammergerichts anrufen werde. 20

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