Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1898-05-01 · Heft 5 (Mai 1898) · p. 247

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 5 (Mai 1898)
Article
Die Juden in England
Date
1898-05-01
Page
247 (sequence 1)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2316602-2316637-2316643-2322378--03975-2322452
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

247 Die Juden in England. ^Ms ist bezeichnend für den irreligiösen und anarchistische» Charakter der antisemitischen Bewegung, daß sie in denjenigen Ländern am heftigsten hervortritt, wo die Zerrüttung der politischen und sozialen Verhältnisse Ausschreitungen begünstigt, daß sie aber keinen Boden im Volke findet, wo Religiosität und der Sinn für Ordnung und Gesetz dem Treiben gewissenloser Hetzer Einhalt gebieten. So ist die gegenwärtige Lage der Juden in England eine weit günstigere als in Frankreich, trotzdem in dem ganzen französischen Freistaat nicht so viele jüdische Einwohner vorhanden sind wie in der Hauptstadt des britischen Reiches und die jüdischen Einwanderer bedeutendes Vermögen nach Frankreich gebracht haben, während viele Tausende bedürftiger Juden in London eine Zuflucht suchten und fanden und der großmüthigen britischen Gastfreundschaft aufrichtigen Dank zollen. Die Verfassung der jüdischen Gemeinden in England ist eine eigenthümliche, entspricht aber offenbar den dortigen Verhältnissen.- An der Spitze der Gemeinde steht ein Vorsteher (krssiäsnt) und ein Schatzmeister (ll?rsasm-sr). Sie regieren mit dem Beistand einer Verwaltung (Oowitss). Diese VerwaltungSmit». glieder werden alljährlich im Monat Tifchri von den Gemeindemitgliedern (Usmbsrs) gewählt, resp. von neuem bestätigt. Neue „Members" werden von den alten nur ausgenommen, wenn sie sich zu einem fest bestimmten jährlichen Beitrag verstehen. Die anderen zur Gemeinde gehörigen Personen zahlen jährlich eine gewisse Summe für ihre Synagogen-Sitze. Diese Beiträge sind verschieden; sie entsprechen der „Convenience", dem Range der Sitze. Diejenigen, denen ein numerierter Sitz für ein Jahr oder länger angewiesen ist, werden „ssatüoläsrs" (Inhaber von Sitzen) genannt. Sie haben das Recht, bei jeder religiösen oder gelegent-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.