Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 4 (April 1898)
- Article
- Neumark
- Date
- 1898-04-01
- Page
- 221 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Korrespondenzen. 221 .-er Begründung seines Erkenntnisses vom 23. März d. I. unter anderem folgendes ausführte: . . Dagegen haben an dem Gebühren -eS Markus nicht nur der Verkäufer und die drei um Enten handelnden Frauen, sondern auch noch andere Marktbesucher Aergerniß genommen, und dies umsomehr, als besonders unter den jüdischen Händlern in Neumark die Unsitte überhand nimmt, den mit ihren Erzeugnissen den Markt besuchenden Landsleuten ihre Maaren ohne weiteres vom Wagen und mit nach Hause zu nehmen. Die Verkäufer sind dann gezwungen, alles andere im Stiche zu lassen und zu folgen. Dort — meist im Laden — angekommen, erhalten sie in seltenen Fällen Geld und dann nur einen sehr niedrigen Preis; meist werden ihnen aber geringwerthige Maaren in einer Art und Menge aufgeschwatzt, wie sir dieselben zur Zeit weder gebrauchen, noch bezahlen können. Anstatt auf dem Markte Geld zu lösen, haben sie sich in unnöthige drückende Schulden gestürzt." — Dev Vorstand des „KaufmännischenVereinszuNeumark, Westp r.", erließ darauf am 31. März d. I. folgende öffentliche Erklärung: „Das Gebühren der jüdischen Händler und Konsumenten auf dem hiesigen Markte unterscheidet sich in nichts von dem der Angehörigen anderer Konfessionen. Daß besonders bei den jüdischen Händlern die oben ausgesprochene Unsitte besteht, ist die eigenste nirgend anderswo bekannte Wissenschaft des Schöffengerichts. Die allgemein gehaltene Behauptung aber, daß den Marktverkäufern für ihr Erzeugnisse in seltenen Fällen Geld und auch dann nur ein sehr niedriger Preis gezahlt werde, daß ihnen meist geringwerthige Maaren in einer Art und Menge aufgeschwatzt werden, wie sie dieselben zur Zeit weder gebrauchen noch bezahlen können, und daß dieselben in unnöthige drückende Schulden gestürzt werden, entspricht in keinerHinsicht den Thatsachen und entbehrt jeder Begründung; sie enthält schwer verletzende und durch nichts begründete Beleidigungen des gesammtenKaufmannsstandesamhiesigenOrte, die wir entschieden zurückweisen und gegen die wir hiermit öffentlich Verwahrung rinlegen." (In einem ähnlichen Fall ist in Folge einer Eingabe des Central- Vereins im Februar 1896 ein Amtsrichter in Osnabrück, der eine UrtheilSbegründung dazu benutzte, seine antisemitische Gesinnung kundzugeben, von dem Präsidenten des Landgerichts zu Osnabrück a u f d i e ungeeignete Form s e in e r B e g rün d u n g aufmerksam gemacht worden. Es bedurfte deshalb der Ermahnung