Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 4 (April 1898)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1898-04-01
- Page
- 211 (sequence 7)
- Language
- German
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Umschau. 211 Daß der Beschluß der Zerlegung deS Wochenmarktes nicht im Interesse der Juden, sondern in dem der Landbevölkerung gefaßt war, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Wie die Antisemiten aufzubauschen verstehen, das hat sich recht deutlich bei der Verhandlung deS Schöffengerichts zu W i e s« loch in Baden gegen die an dem bedauerlichen Wahlkrawalle im Walldorfer Wahlkreise Betheiligten gezeigt. Am Tage nach diesem Krawall hatte der damals in Heidelberg erschienene „Deutsche Volksbote" ein Extrablatt herausgegeben, worin von einem M o r d a n s ch l a g auf den Reichstagsabgeordneten Bindewald und den Konsul Karl Köster berichtet wurde. Anfänglich glaubte man deshalb, daß eine Anklage wegen Landfriedensbruchs erfolgen werde. Im Laufe der Untersuchung stellte sich aber heraus, daß eine mildere Beurtheilung der Angelegenheit gerechtfertigt war, weshalb die Angelegenheit nicht dem Schwurgericht, sondern dem Schöffengericht zur Aburtheilung überwiesen wurde. Der Gerichtshof verurtheilte den 31 Jahre alten jüdischen Kaufmann Bernhard Kramer wegen groben Unfugs zu 4 Wochen Hast, den 29 Jahre alten jüdischen Kaufmann Hermann Kramer zu 3 Wochen, Konrad Wolf zu 10 Tagen, Ludwig Hörti zu 5 Tagen, wegen groben Unfugs und Ruhestörung Nikolaus Nonnenmacher zu 12 Tagen, Harry Scheffner zu 5 Tagen Hast; wegen Ruhestörung allein Johann Emmerich und Johann Hentz zu je 5 Tagen Hast. Die übrigen Angeklagten, darunter der jüdische Lehrer Samuel Liesberger und der Hopfenhändler Heinrich Georg Sternweiler, wurden freigesprochen und die Strafe der Verurtheilten wurde, soweit diese in Untersuchungshaft gesessen haben, als verbüßt erachtet. Sie hatten aber gesammtverbindlich die Kosten des Verfahrens zu tragen. — Wo es ihre Zwecke fördert, wissen die Antisemiten ihre Agitation als eine sehr harmlose darzustellen. Als in der zweiten Kammer des hessischen Landtages der Antrag berathen wurde, daß die Großherzogliche Regierung sich künftig jeder Stellungnahme bezüglich der Parteirichtung ihrer Beamten enthalte, d. h. den Erlaß gegen die Betheiligung derselben an der antisemitischen Wühlerei zurückziehen möchte, versicherte der Abg. Ripper, der Antisemitismus bekämpfe die Juden garnicht, er bezwecke nur deutsche Sitte zu fördern. Der Abg. Ulrich versicherte, er trete vom Standpunkt« der Toleranz und als Verfechter der Meinungsfreiheit für die Aufhebung des Erlasses ein; ob Jude oder Christ, sei ihm gleichgiltig. Der Staatsminister Finger erklärte aber davon unbeirrt, die hessische Regierung werde den Erlaß nicht zurückziehen, denn der Antisemitismus bestehe noch, wenn er sich auch nicht mehr