Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 4 (1898)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1898)
- Article
- Berlin
- Date
- 1898-02-01
- Page
- 95 (sequence 2)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 95 wenig der Meinung, daß es, wie jetzt in Preußen begönnern worden ist, durch die Einheitlichkeit des Strafvollzugs geboten sei, jüdische Gefangenen zu zwingen, in Verletzung ihrer Ritualvorschriften Speisen zu genießen, welche das jüdische Ritualgesetz, wie eS im Alten Testament niedergelegt ist, ihnen zu genießen direkt verbietet. Das sind Gewaltthaten gegen das G e - wissen, die nirgend weniger am Platze sind, als da, wo man kraft des Gesetzes die Menschen ihrer Freiheit beraubt. Es wird sich vielleicht im preußischen Abgeordnetenhause Gelegenheit finden, darüber ein Mehreres zu sagen." — Das wäre sehr zu wünschen! Den unablässigen antisemitischen Angriffen auf das S ch ä ch t - verfahren gegenüber verweist die „Jüdische Preffe" auf die am 11. Oftober 1897 von dem holländischen Kriegsministerium erlaffenen Verordnungen bezüglich der Lieferungen für die Armee. -Der Artikel 21 dieser Verordnungen besagt: „Das Schlachten hat der Lieferant zu^ veranlassen, ohne dafür eine Vergütigung beanspruchen zu können. Die zum Schlachten nöthigen Geräthschaften werden vom Staate zur Verfügung gestellt. Die. Rinder müffen ausschließlich durch den Halsschnitt geschlachtet werden. Dieser hat stattzusinden an den Weichtheilen des Halses, ungefähr 10 Centimeter unterhalb des Kehlkopfes. Die Weichtheile sind dabei bis an die Wirbelsäule durchzuschneiden. Das Schlachten muß durch eine ununterbrochene durchlaufende, hin- und hergehende Bewegung des Messers ausgeführt werden, ohne daß dabei irgend ein Druck auf den Rücken des Meffers ausgeübt wird. Das Durchstecken des Meffers zwischen Luftröhre und Schlund oder das Hineinstecken deffelben unter die Haut ist ebenfalls verboten." — Dazu bemerkt die „Jüdische Presse": „Also, genau wie sein deutscher Kollege, hat der holländische Kriegsminister das Schächten für alle Fleischlieferungen an die Armee obligatorisch eingeführt und zwar werden — sicherlich ein verstärkter Beweis für die Thierquälerei der jüdischen Schlachtmethode! — nicht etwa nur der Halsschnitt, sondern mit minutiöser Genauigkeit auch jene fünf Spezial-Vorschriften, welche unser Religionsgesetz anordnet, zur Pflicht gemacht. Kann danach noch ein Zweifel bestehen, daß es eine staatsrettende That ist, „das Verbot alles Schächtens ohne vorhergegangene Betäubung ausnahmslos durchzuführen?" Der von den hiesigen Bnei Brith-Logen begründete „Verein für Arbeitsnachweis" versandte kürzlich den Bericht über seine im Jahre 1897 entfaltete segensreiche Thätigkeit. Danach ist