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Im deutschen Reich · 1898-01-01 · Heft 1 (Januar 1898) · p. 49

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
4 (1898)
Issue
Heft 1 (Januar 1898)
Article
München
Date
1898-01-01
Page
49 (sequence 3)
Language
German
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Korrespondenzen. 49^ Augenblick das Lokal verließ, eilte ihm K. nach, stellte ihn zur Rede und versetzte ihm schließlich eine Ohrfeige. Darauf packte der Geohrfeigte den jüdischen Maler und biß ihm ein Ohr ab. (!) Der Verletzte hatte großen Blutverlust. Es dauerte ziemlich lange, bis ein Arzt herbeikam, der das abgebifsene Ohr wieder annähte. Diese Sache wird ein gerichtliches Nachspiel haben. X Nürnberg, 6. Januar. Unter den von dem Prinz-Regenten am Neujahrstage Ausgezeichneten befinden sich die hiesigen Herren Jac. Gallinger, Magistratsrath E. Tuchmann und R e i ch e n b e r g e r, die zu Kommerzienräthen ernannt wurden, und Rechtsanwalt C r o n a ch e r, der den Titel „Justizrath" erhielt. (D Dresden, 1. Januar. Der König hat den zum Vize- General-Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Dresden ernannten Direktor der Dresdner Bank, Gustav Klemperer, in dieser Eigenschaft anerkannt. Die „Dresdener Nachrichten" berichteten am 19. vor. Mts.: Auf Grund der §§ 10 und 11 des Reichspreßgesetzes war gegen den verantwortlichen Redakteur der „Deutschen Wacht", Viktor Hu g-o Welcker, Anklage erhoben worden, wobei die Veröffentlichung der Erkenntnisse in den von dem Referendar Johannes Lehmann bezw. der FirmaBaruch Heller u. s. w. angestrengten und auf die Artikel „Der schlaue Lehmann", „Der schlaue Leh-. mann vor Gericht", „Durch Juden verarmt" und „Zum Falle Dichte- Heller" bezüglichen Beleidigungs-Prozessen eine Rolle spielte. Der Angeklagte kam den damit verknüpften gerichtlichen Verfügungen auf Publikation des Urtheils resp. Anträgen der Beleidigten entweder nicht oder nur mit Abweichungen betreffs der vorgeschriebenen Stellen, an welchen die Veröffentlichungen erfolgen sollten, nach. In einem Fall trat Welcker mit der Behauptung auf, der Zeitungsverlag, resp. dessen Leiter, Direktor Zimmermann, habe die Veröffentlichungen abgelehnt, und letzterer bestätigte diese Angabe auch, ohne damit den erstrebten Zweck, W. mit Erfolg zu entlasten, zu erreichen. Das Schöffengericht hat am 1. Oktober, den Angeklagten zu einer Gesammtstrafe von 100 Mk. ev. 10 Tagen Haft verurtheilt, und dieses Urtheil wurde von W. mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten. Der Gerichtshof 2. Instanz schloß sich der schöffengerichtlichen Entscheidigung an und verwarf daher die Berufung. Nach der ganzen Sachlage sei anzunehmen, daß Welcker überhaupt nicht bestrebt gewesen sei, den Verfügungen des Gerichts nachzukommen und daß man nach der Tendenz der „Deutschen Wacht" als antisemitische Zeitung in dem Verhalten des Beklagten und dessen Hintermännern nur eine Machinaton erblicke, die sich aus der fatalen Lage erkläre, 4

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