Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1897)
- Article
- Deutsche Volksvertreter jüdischen Bekenntnisses
- Date
- 1897-12-01
- Page
- 614 (sequence 7)
- Language
- German
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614 3m deutschen Reich. werde gegen die Todesstrafe; aber an eine Vertretung der deutschen Nation darf ich diese Anforderung richten, daß sie Gründe dieser Art achte und nicht ein Votum für die Todesstrafe abgebe". (Lebhaftes Bravo!) Am Schluffe der dritten Berathung beleuchtete Lasker in einer lichtvollen Nede die erreichten Vorzüge des Strafgesetzbuches und die stehen gebliebenen Mängel. Er verweilte zuletzt bei der Todesstrafe, die der Bundeskanzler für die Annahme des Strafgesetzbuches zur conditio sine qua non machte, und erörterte, ob das Strafgesetzbuch ein oder zwei Jahre aufgeschoben und das Votum über die Aufhebung der Todesstrafe aufrecht erhalten werden solle, oder ob das Strafgesetzbuch alsbald angenommen werden müsse und dafür das Votum über die Todesstrafe aufzugeben fei. Er entschied sich für das letztere; denn „es ist die Idee der nationalen Einheit, die uns begeistert, die uns antreibt, mit allen Kräften auf das Gelingen des Werkes hinzuarbeiten". Die Abstimmung über den Entwurf des Strafgesetzbuches fand am 25. Mai 1870 statt. An demselben Tage erfolgte auch seine Genehmigung durch den Bundesrath. Tags darauf erfolgte der Schluß des Reichstages, bei welchem die Thronrede mit besonderem Nachdruck die Vereinbarung des Strafgesetzbuches hervorhob, durch welche das große Ziel deutscher Rechtseinheit wesentlich näher gerückt worden sei, was nur gelingen konnte, indem der Vollendung des großen nationalen Werkes Opfer an Ueberzeugungen gebracht wurden. Niemand vielleicht hat so viel dem großen Werke an Ueberzeugung geopfert, wie Lasker. Gewiß aber hat auch Niemand so viel Verdienste um das Strafgesetzbuch wie Lasker, der mit großer Genugthuung ein Jahr später im Reichstage die Worte des berühmten Rechtslehrers Stobbe zitierte, wonach jenes Gesetzbuch aus strenger Arbeit und harten Kämpfen als die beste, humanste Kodifikation des Strafrechts hervorging. Tobias Cohn.