Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 11 (November 1897)
- Article
- Berlin
- Date
- 1897-11-01
- Page
- 558 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2316602-2316624-2316635-2321366--03208-2321469- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
568 Korrespondenzen. * Berlin, 15. November. Vor einiger Zeit ist bekanntlich einem jüdischen Schüler russischer Staatsangehörigkeit' in dem Thorner Realgymnasium die Aufnahme verweigert und auf eine deshalb bei dem Oberpräsidenten v. G o ß l e r deshalb angebrachte Beschwerde von diesem der abfällige Bescheid damit begründet worden, „daß das Thorner Gymnasium schon von einheimischen jüdischen Schülern nicht nur zahlreich besucht, sondern mit diesen Schülern weit über das Bevölkerungsverhältniß hinaus besetzt und die Befürchtung zu erwägen sei, daß durch den Hinzutritt von jüdischen Schülern anderer Staatsangehörigkeit die Anstalt eine Schädigung erfahren könne." Die „Kreuzzeitung" bezeichnete diesen am Schlüsse des Bescheides gegebenen Hinweis als „durchaus berechtigt", und sowohl die antisemitische „Staatsbürger- Zeitung" als die Zimmermann'sche „Deutsche Wacht" zollten deshalb der Aufmerksamkeit der Behörden das uneingeschränkteste Lob. Der Kultusminister Dr. Bosse hat aber trotzdem Bedenken getragen, sich mit dem in dem erwähnten Bescheide enthaltenen Verwaltungsgrundsatze einverstanden zu erklären, denn der von dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten am 12. Juni d. I. ertheilte Bescheid lautet wörtlich: „Dem Anträge u. s. w. kann mit Rücksicht auf die Verhältnisse dieser Anstalt, die eine Beschränkung der Ausnahme auswärtiger Schüler erfordern, nicht entsprochen werden, dagegen bleibt es dem Vater des genannten Knaben überlassen, für diesen an einem anderen Realgymnasium des preußischen Staates die Aufnahme nachzusuchen". Minister Dr. Bosse hat also nicht wie Oberpräsident von Goßler die R e l i g i o n , sondern die Nationalität als Ablehnungsgrund angegeben. Ob dieser Grund in den örtlichen Verhältnissen seine Rechtfertigung findet, sind wir nachzuprüfen nicht in der Lage, indessen begrüßen wir es mit Genugthüung, daß die verfassungsmäßige Auffassung des Kultusministers, der in dem Religionsbekenntniß des fremden Schülers kein A u f n a h m e h i n d e r n i ß erblickt, im erfreulichsten Gegensätze zu den gehässigen Deduktionen der „Kreuzzeitung" und der übrigen antisemitischen Presse steht, welche