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Im deutschen Reich · 1897-09-01 · Heft 9 (September 1897) · p. 440

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 9 (September 1897)
Article
Berlin
Date
1897-09-01
Page
440 (sequence 6)
Language
German
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440 3m deutschen Reich. darauf aufmerksam, daß derartige „Schiebungen" nach geltendem Rechte zwar noch einem Vater auf Kosten des Kindes freistehen, daß aber das Bürgerliche Gesetzbuch diesen Uebelstand beseitigt, indem es im § 1645 anordnet, daß der Vater nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen soll. „Das Heilsame einer solchen Vorschrift, deren gegenwärtig ungehinderte Verletzung ein schnöder Mißbrauch der väterlichen Gewalt ist, ergiebt sich sofort, wenn man bedenkt, daß der Reingewinn, den ein solches Geschäft abwirft, dem Vater kraft des ihm zustehenden gesetzlichen Nießbrauches zufällt, während für die Schulden das Kind, auch nachdem es großjährig geworden und zu Vermögen gekommen, verhaftet bleibt". — Außer dem Engrosgeschäft Friedrichstraße 265 hat Ahlwardt auch noch zwei Detailgeschäfte, eins in der Oranienstraße und eins Friedrichstraße 210, in einem der Räume des Gastwirths Bodek eröffnet, in welchen eine Broschüre „Ein offenes Wort an meine Freunde und Gesinnungsgenossen im deutschen Reiche" umsonst vertheilt wird. In dieser Schrift weist der frühere Rektor darauf hin, daß er seinen 20^ jährigen minorennen Sohn nur deshalb an seiner Stelle habe in das Handelsregister eintragen lassen, weil er selbst nicht im Stande sei, eine aus seinen großen Prozessen herrührende Gerichtskostenschuld im Betrage von über 20 000 Mark zu decken. Ahlwardt beabsichtigt eine neue Wochenschrift „Das Deutsche Vaterland" herauszugeben, weil er sich mit Karl Sedlatzek, dem Herausgeber seines bisherigen offiziellen Organs, des „General-Anzeigers", überworfen hat. Wie die „Deutsche Wacht" meint, wird er künftig, da ihm die Erträge der Eigarren- -geschäfte seines Sohnes zusließen, nicht mehr nöthig haben, Entree zu seinen Versammlungen zu erheben, oder dieses nach Abzug der Unkosten für sich zu beanspruchen. Die „Volkszeitung" schreibt: „Die „Antisemitische Korrespondenz" des Herrn Liebermann von Sonnenberg ist ohne Angabe von Gründen von der russischen Zensurbehörde für den ganzen Umfang der russischen Monarchie verboten worden. — Daß die Maßregel im gelobten Lande des Antisemitismus erfolgt, ist gewiß schmerzlich. Wenn aber die Redaktion des leitenden Antisemitenorgans an die Mittheilung des Verbots die Bemerkung knüpft: „Welcher Jude mag daran wieder mitgewirkt habenso beweist das, welchen Blödsinn die -antisemitischen Blätter ihren Lesern aufzutischen wagen." Qj Breslau, 20. August. In einer durch den Vorstand der Synagogen-Gemeinde Breslau am 27. Juni d. I. nach der Haupt-

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