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Im deutschen Reich · 1897-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1897) · p. 382

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1897)
Article
Berlin
Date
1897-07-01
Page
382 (sequence 3)
Language
German
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382 deutschen Reich. gesucht, statt die Wahrheit zu ermitteln, wie dies durch den Erlaß des Königs bei Gelegenheit des Prozesses Heinze den Richtern zur Pflicht gemacht worden ist." In der Verhandlung am 29. Juni suchte sich Knorr dadurch zu rechtfertigen, daß Dr. Hirsch einen gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Schmucker gerichteten Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt habe: „Ach was! Der Zeuge hat dies jedenfalls so und so gemeint!" Daß er den I)r. Hirsch für einen Juden gehalten, seieinJrrthum von i hm gewesen, der auf den Namen zurückzuführen sei. Der als Zeuge geladene vr. Hirsch gab zu, daß sich die Verhandlung thatsächlich in der vom Angeklagten dargestellten Weise abgespielt haben könne, doch habe er den Beweisantrag als unwesentlich abgelehnt, weil außer dem EideSchmückers noch dieEide andererZeugen gegenüberstanden. Während der Staatsanwalt neun Monate Gefängniß beantragte, billigte der Gerichtshof dem Angeklagten den Schutz des § 193 zu. Die Strafe wurde daher unter Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft auf zwei Monate Gefängniß herabgesetzt. Der antisemitischen Zeitschrift „Moderner Völkergei st^, welche als Organ des Sozialitären Bundes in Berlin erscheint und die Anschauungen Eugen Dührings in der Judenfrage vertritt, ist ohne Angabe der Gründe das Postdebit für die österreichisch-ungarische Monarchie entzogen worden. j Potsdam, 5. Juli. Wie früher berichtet wurde, hat der Bürgermeister in Perleberg vor einiger Zeit die erbetene Erlaubniß zur Verbreitung des antisemitischen Flugblattes: „Wo kaust man Konfirmanden-Anzüge?" versagt. Auf eine Beschwerde der Perleberger Antisemiten bei dem Landrathe antwortete dieser, daß er „mit Rücksicht auf den aufreizenden Inhalt des Flugblattes die Versagung der polizeilichen Erlaubniß für gerechtfertigt halte". Nun wandte sich der antis. brandenburgische Provinzialverband mit einer Beschwerdeschrist an die Regierung zu Potsdam, welche am 1. Juli d. I. nachstehende Antwort ertheilte: „Bescheid auf die Beschwerde vom 11. Mai d. I. — Den Antrag, die Verfügung der Polizeiverwaltung in Perleberg vom 27. März d. I. und des dortigen Herrn Landraths vom 3. April d. I., durch welche die Erlaubniß zur öffentlichen Verbreitung des überreichten Flugblattes Nr. 45 versagt wird, aufzuheben, weise ich zurück, da nach § 116 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 die Klage gegen die abweisende Verfügung der Polizeiverwaltung bei dem Kreisausschusse zu erheben gewesen wäre. Zu einem Eingreifen von Aufsichtswegen liegt aber ein Anlaß nicht vor, da die Polizeiverwaltung in dem vorliegenden Falle nur innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt hat".

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