Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 3 (1897)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1897)
- Article
- Berlin
- Date
- 1897-05-01
- Page
- 268 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2316602-2316624-2316630-2320448--02517-2320561- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
268 Im deutschen Reich. in dem bekannten Nitualmordprozeß zu thun gehabt. Den Verfasser des die Anklage veranlassenden Artikels habe er auch gleich bekannt gegeben und es sei irrig, den Verleger verantwortlich zu machen, es fehle an der Feststellung der Annahme deS Gerichts, daß der Angeklagte Sedlatzek über den Kopf des Redakteurs hinweg das Blatt geleitet habe. Ter Reichsanwalt hielt die Revision für unbegründet, weil in dem angefochtenen Urtheile die Schuld des Angeklagten in einwandsfreier Weise festgestellt sei und ein Rechtsirrthum sich nirgends erkennen lasse. Der zweite Strafsenat des Reichsgerichts, welcher sich mit dieser Sache zu beschäftigen hatte, erkannte in gleichem Sinne, indem er die Revision verwarf und dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegte. Es handelt sich bei dieser Art der Vertheidigung, wie man sieht, nicht gerade um ein sehr ritterliches Benehmen des Antisemiten Sedlatzek. Er hatte früher, soweit bekannt, seine persönliche Verantwortlichkeit für den Artikel nicht bestritten. Das Reichsgericht hielt jedenfalls den Einwand für thatsächlich widerlegt. — Vom hiesigen Schöffengericht waren wegen Beleidigung des bekannten antisemitischen Redakteurs Carl Sedlatzek der Redakteur A. L e v i n in Berlin und Rabbiner Dr. Singer in Koblenz zu 100 Mark bezw. 50 Mark Geldstrafe verurtheilt worden. In einem von dem Dr. Singer verfaßten und von A. Levin veröffentlichten Artikel, der sich gegen die Verbreiter von Ritualmord-Märchen und besonders gegen Sedlatzek wandte, waren Ausdrücke wie „dunkle Ehrenmänner", „Verläumder", „Tintenfisch" gebraucht und in einer sarkastischen Bemerkung die Möglichkeit hingestellt worden, daß Ahlwardt dem Sedlatzek sein Reichstagsmandat gegen eine entsprechende Abstandssumme over gegen Uebernahme der von diesem zu zahlenden Gerichtskosten abtreten könnte. Gegen das Urtheil wurde von beiden Seiten Berufung eingelegt. In der am 7. Mai vor der achten Strafkammer stattgehabten Verhandlung wurde von klägerischer Seite eine Erhöhung der Strafe beantragt, während von der Gegenseite unter Bezugnahme auf die Kritik, die dem Kläger im bekannten Mirbach-Prozeß durch den Oberstaatsanwalt und Frhrn. v. Mirbach zu Theil geworden, eine Ermäßigung der Strafe und die Zubilligung des Schutzes des § 193 beantragt wurde. Auf Ersuchen Sedlatzek's war der Abg. Ahlwardt zur Stelle. Der Kläger beantragte, diesen darüber zu vernehmen, daß alle Behauptungen, wonach er beabsichtigt habe, sein Reichstagsmandat zu verschachern, unwahr seien. Der Gerichtshof lehnte diesen Antrag als unerheblich ab. Es wurde auf Verwerfung beider Berufungen erkannt. — Auf eine in einer Sonntagsbeilage des Sedlatzek'schen