Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1897-01-01 · Heft 1 (Januar 1897) · p. 32

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
3 (1897)
Issue
Heft 1 (Januar 1897)
Article
Die Judengeld-Sammler-Verleumdung
Date
1897-01-01
Page
32 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2316602-2316624-2316626-2319732--01975-2319840
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

82 3m deutschen Reich. dm Koth gezerrt; eine Person aus der nächsten Umgebung de» Kaisers, die für Zwecke edelster Natur ihre ganze Thätigkeit eingesetzt habe, werde mit Verdächtigungen geradezu überschüttet. Und weshalb Alles das? Nur um fortgesetzt den Haß im Sinne einer agitatorischen Presse zu schürm. Solch' Gebühren stehe im grellsten Gegensatz mit ihrer angeblichm Devise. Solle etwa durch dieses Hineinziehen höchster Persönlichkeiten die Monarchie geschützt werden? Da ständen die offenen Angriffe der Sozialdemokratie doch noch unendlich höher als dieses versteckte Wühlen unter dem Grunde. Unter diesen fortwährenden Verhetzungen und Verleumdungen müßten unsere gesammten Zeit- und Preßverhältnisse schweren Schaden nehmen. Wer Anderen die Ehre zu nehmen suche, der sei schlimmer als ein Dieb! Der Staatsanwalt beantragte gegen Sedlatzek 4 Monate Gesängniß, gegen Schwennhagen 1 Jahr Gefängniß, außerdem die sofortige Verhaftung des letzteren, da notorisch Schwennhagen sich jeder Strafe zu entziehen suche und erst bei der letzten über ihn verhängten Strafe nach langem Suchen im Auslande festgenommen werden konnte. Nachdem die Angeklagtm Schwennhagen und Sedlatzek lange agitatorisch-antisemitische Reden gehalten hatten, suchte der Rechtsanwalt Ulrich aus juristischen bezw. preßgesetzlichen Gründen die Freisprechung Sedlatzek's zu erwirken. In einer kurzen Replik kennzeichnete sodann der Oberstaatsanwalt noch Schwennhagen'S bewegte Vergangenheit. Rach kurzer Berathung verkündigte schließlich Landgerichtsdirektor Weinmann als Vorsitzender des Gerichtshofes das Urtheil: „Der Gerichtshof habe es als festgestellt erachtet, daßSchwenn- Hagen der Verfasser des Artikels sei, Sedlatzek denselben gekannt und gebilligt habe und in Folge dessen als Mitthäter in Betracht komme. Der Artikel müsse als Einheit aufgefaßt und beurtheilt werden; er enthalte einfache Beleidigungen und üble Nachreden im Sinne des § 186. Dem Kläger sei der Vorwurf gemacht, mit jüdischem Kirchenbauschwindel sich befaßt, jüdischen Schwindel unterstützt und am Hofe für denselben Vermittlerdienste geleistet zu haben. Als erschwerend komme in Betracht die hohe Stellung des Beleidigten, die Schwere der Beleidigung an sich, das Hineinziehen des Kaisers, der Hohn, in der Herausforderung.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.